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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MASTERRIND GmbH betreffend Sperma, Agrarprodukte und Besamungsdienstleistungen

Die MASTERRIND GmbH (nachfolgend “MASTERRIND”), Osterkrug 20, 27283 Verden, erbringt unter anderem Besamungsdienstleistungen und handelt mit Bullensperma und allen mit Bullensperma und Besamungsdienstleistungen im Zusammenhang stehenden Agrarprodukten.

 

1.         Geltungsbereich

1.1         Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der MASTERRIND mit ihren Kunden. Sie finden auf die Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) keine Anwendung.

1.2         Die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvertrag auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass MASTERRIND auf die Geltung der Verkaufsbedingungen hinweisen muss. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann insoweit Vertragsbestandteil, als MASTERRIND ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt auch im Falle einer vorbehaltlosen Lieferung durch MASTERRIND in Kenntnis der AGB des Kunden.

 

2.       Allgemeines

2.1    Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen MASTERRIND und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts sowie der Regelungen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts

2.2    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen und Abwicklungsgeschäften einschließlich der Vertragsanbahnung, Abwicklung und Rückabwicklung der vorgenannten Verträge ist Verden. MASTERRIND ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

 

3.         Vertragsschluss/Beschaffenheitsvereinbarung

3.1      Angebote der MASTERRIND sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestellung des Kunden und Annahme dieser Bestellung durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der MASTERRIND zustande. Sofern eine Auftragsbestätigung nicht erteilt wird, kommt der Vertrag durch Lieferung zustande.

3.2      Bullensperma kann nur geliefert werden, soweit das Tierzuchtgesetz dies in seiner aktuell gültigen Fassung zulässt.

3.3      MASTERRIND versichert, dass aus eigener Produktion stammendes Sperma den gesetzlichen Bestimmungen und den wissenschaftlich gültigen Anforderungen entspricht.

3.4      Bei der Lieferung von Bullensperma werden die zur Besamung erforderlichen Produkte in der üblichen Menge den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend zur Verfügung gestellt, insbesondere flüssiger Stickstoff, Seminetten, Besamungshüllen, Plastikhandschuhe. Ein darüber hinausgehender Bedarf ist gesondert zu bestellen und wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.5      Weitergehende Beschaffenheitsvereinbarungen bzw. über EU 88/401 hinausgehend im Hinblick auf Leistungen, Gesundheit oder sonstige Eigenschaften sind nicht getroffen. Für die Richtigkeit der Angaben auf den Tiergesundheitsbescheinigungen/ärztlichen Attesten übernimmt MASTERRIND keine Haftung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dort attestierten Gesundheitsuntersuchungen jeweils nur für den Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung gelten und infolge von möglichen, längeren Inkubationszeiten oder fehlerhaften, diagnostischen Untersuchungen nicht zwingend die Freiheit von entsprechenden Erkrankungen beinhalten. MASTERRIND garantiert, dass die von ihr insofern getätigten Angaben zutreffend sind.

3.6      Bei dem Verkauf von Anrechten erwirbt der Kunde das Recht, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss Rindersperma, an denen er Anrechte erworben hat, abzurufen. Bis zum Abruf nimmt MASTERRIND das Sperma, an dem der Kunde das Anrecht erworben hat, für die Dauer des möglichen Abrufes unentgeltlich mit eigenüblicher Sorgfalt in Verwahrung.

 

4.         Lieferung

4.1     Lieferzeiten und Fristen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Wurde eine Lieferzeit nicht vereinbart, kann der Terminplan bei Auslieferung in der Besamungsstation erfragt werden.

4.2     Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so hat der Kunde MASTERRIND schriftlich eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Wird diese Nachfrist von MASTERRIND schuldhaft nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.3     Soweit von MASTERRIND Leihverpackungen zur Verfügung gestellt werden, bleiben diese im Eigentum der MASTERRIND und dürfen nur zur Aufbewahrung der Erzeugnisse der MASTERRIND verwendet werden. Transportbehälter sind auf Kosten des Kunden unverzüglich zurückzusenden.

4.4.    Mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder dessen beauftragte Person geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. In teilweiser Abweichung von Vorstehendem geht das Eigentum und die Gefahr bei dem Verkauf von Anrechten an Rindersperma dann auf den Kunden über, wenn MASTERRIND das Sperma, für das der Kunde das Anrecht erworben hat, auf Namen des Kunden mit eigenüblicher Sorgfalt in Verwahrung nimmt, es als Eigentum des Kunden kennzeichnet und der Kunde alle Forderungen, die MASTERRIND gegen den Kunden aus diesem Verkauf zustehen, bezahlt hat. Der Kunde ist verpflichtet, das für ihn eingelagerte Sperma innerhalb eines Jahres nach Rechnungstellung abzurufen und auszulagern. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist MASTERRIND berechtigt, das Sperma nach Ablauf von 18 Monaten nach Rechnungstellung (Datum der Rechnung) zu vernichten, wenn der Kunde zuvor mit einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos zur Auslagerung des Spermas aufgefordert wurde. Für die Lagerung wird kein Entgelt durch MASTERRIND erhoben, weshalb eine Lagerhalterhaftung von MASTERRIND für das für den Kunden verwahrte Sperma ausgeschlossen ist.

4.5     Der Kunde ist ohne ausdrückliche Zustimmung der MASTERRIND nicht berechtigt, das an ihn gelieferte Sperma an Dritte abzugeben oder bei Dritten zu verwenden.

 

5.         Rügepflicht

5.1     Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und, wenn sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ergibt, MASTERRIND schriftlich oder in Textform unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen Anzeige zu machen. Alle weiteren, nicht bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung, MASTERRIND anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gelten die Produkte als genehmigt und die Haftung von MASTERRIND für den nicht angezeigten Mangel ist ausgeschlossen.

5.2     Sichtbare Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken und dem Transporteur zur Rückmeldung bei der MASTERRIND mitzugeben. Ansonsten gilt die Ware als ordnungsgemäß abgeliefert.

 

6.         Zahlung des Kaufpreises/Aufrechnung

6.1     Mit Abschluss des Vertrages ist der Kaufpreis bzw. das für die Dienstleistung vereinbarte Entgelt gemäß der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen, es sei denn, es werden abweichende Zahlungsvereinbarungen getroffen. Die Rechnung gilt innerhalb von drei Werktagen nach Rechnungsdatum als zugegangen. Die Preislisten können im Internet abgerufen oder am Sitz der MASTERRIND eingesehen werden.

6.2     MASTERRIND kann mit ihren Forderungen gegen Forderungen des anderen Vertragsteils aufrechnen. Dem Verkäufer und dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

6.3     Bei Dauerschuldverhältnissen und Lieferfristen von mehr als vier Monaten bleiben angemessene Preisänderungen in Höhe der in der Preisliste im Lieferzeitpunkt vorgesehenen Preis vorbehalten.

 

7.         Eigentumsvorbehalt

7.1     Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) zwischen MASTERRIND und dem Kunden behält sich MASTERRIND das Eigentum an der Ware vor.

7.2     Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen von MASTERRIND weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat MASTERRIND unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der MASTERRIND gehörende Ware erfolgen.

7.3     Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises ist MASTERRIND berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurückzuverlangen. Zahlt der Kunden den fälligen Kaufpreis nicht, darf MASTERRIND diese Rechte nur geltend machen, wenn sie zuvor dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7.4     Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten. In diesem Falle gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

7.4.1      Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse und Früchte (Nachkommen) zu deren vollem Wert, wobei MASTERRIND als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MASTERRIND Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten, verbundenen oder in die Fruchtziehung eingegangenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis bzw. die entstehenden Nachkommen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

7.4.2      Die aus dem Weiterverkauf des Erzeugnisses bzw. der Nachkommen entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von MASTERRIND gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an diesen ab. MASTERRIND nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 7.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

7.4.3      Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben MASTERRIND ermächtigt. MASTERRIND verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MASTERRIND nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit (z. B. Rückgabe von Lastschriften) vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat der Kunde MASTERRIND die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

Soweit der Kunde nach diesen Bestimmungen berechtigt ist, an MASTERRIND abgetretene Forderungen einzuziehen, hat er eingezogene Zahlungsmittel von seinem übrigen Vermögen streng getrennt zu halten und die daraus erzielten Zahlungsmittel unverzüglich zur Tilgung seiner MASTERRIND gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten zu verwenden.

7.5     Zur Sicherung aller MASTERRIND gegenüber dem Kunden zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen tritt dieser etwaige ihm wegen Beschädigung oder Zerstörung sowie Entwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. des Erzeugnisses gegen Dritte zustehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche und Ansprüche gegen etwaige Versicherer, als Sicherheit an den Verkäufer ab.

7.6     Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der MASTERRIND um mehr als 10 %, wird MASTERRIND auf Verlangen des Kunden überschüssige Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

7.7     Der Kunde ist verpflichtet, MASTERRIND die zur Ermittlung des Verbleibs der Ware erforderlichen Unterlagen auf erstes Anfordern zugänglich zu machen.

 

8.    Mängelansprüche des Kunden

8.1     Grundlage der Mängelhaftung der MASTERRIND ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung bzw. die Produktbeschreibung in der jeweils aktuellen Bullenkarte oder in anderen Broschüren der MASTERRIND, sofern diese in den Vertrag einbezogen wurde.

8.2     Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt MASTERRIND, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann MASTERRIND die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

8.3     Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden angesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.4     Auf Schadensersatz haftet MASTERRIND, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MASTERRIND nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von MASTERRIND bzw. des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.5     Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern MASTERRIND einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder MASTERRIND für die Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens haften.

8.6     Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

8.7     Der Kunde ist verpflichtet, Proben der beanstandeten Lieferung einzusenden und die mangelhaften Liefergegenstände zur Besichtigung durch MASTERRIND bereitzuhalten.

 

9.    Abwicklung von Mängelansprüchen

9.1     MASTERRIND haftet nur für die Einhaltung der unter Ziff. 3 im Einzelnen aufgeführten Beschaffenheitsmerkmalen der jeweiligen Verkaufspartie nach Maßgabe der Ziffer 8. Darüber hinaus gilt die nachfolgende Vorgehensweise:

9.2     Haftung für Katalogangaben und Abstammung

Weist der Kunde mittels anerkannter gentechnologischer Methoden nach, dass die Abstammung eines Zuchttieres nicht den Angaben auf der Zuchtbescheinigung entspricht, so hat er Anspruch auf Rücktritt bzw. Minderung.

9.2.1      Die Angaben im Katalog erfolgen nach dem jeweiligen Wissens- und Erfahrungsstand der MASTERRIND; sie erheben keinen Anspruch auf wissenschaftliche Genauigkeit.

9.2.4      Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angaben zu den Zuchtwerten und Leistungsdaten auf den aktuellen Schätzungen mit Hilfe statistischer Methoden auf der Grundlage einer staatlich anerkannten Leistungsprüfung beruhen. MASTERRIND gibt diese Werte weiter, ohne für die Richtigkeit einzustehen.

9.2.5      Bei allen Zukäufen kann MASTERRIND davon ausgehen, dass die von dem Lieferanten angegebenen Abstammungsunterlagen und Qualitätshinweise richtig sind. Als beweisfähige Unterlagen sind insbesondere die Zuchtbescheinigung und Bluttypenkarte bzw. DNA-Mikrosatellitenkarte sowie die begleitenden Veterinäratteste und sonstigen Untersuchungsergebnisse ausreichend. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit dieser Angaben ist ausgeschlossen. Sollten sich insbesondere bei späteren Untersuchungen der Nachzucht Zweifel an der Richtigkeit der Abstammung ergeben, haftet MASTERRIND gegenüber dem Kunden hierfür nicht. Sie ist jedoch verpflichtet, ihre etwaigen Ansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden abzutreten und ihn bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche nach Möglichkeit zu unterstützen.

9.2.6      Für direkt bestelltes und über MASTERRIND bezogenes Fremdsperma übernimmt MASTERRIND keinerlei Gewährleistung. Dies betrifft insbesondere Abstammungs- und Qualitätshinweise.

9.3     Fehlerhafte tierärztliche Atteste

Weist der Kunde mittels amtstierärztlicher Bescheinigung nach, dass der Lieferung beigefügte amtstierärztliche oder sonstige tierärztliche Atteste fehlerhaft waren, so ist dieses MASTERRIND innerhalb von 10 Tagen nach Gefahrenübergang schriftlich mitzuteilen zur Weiterleitung an die attestierenden Tierärzte.

 

10.  Verjährung

10.1   Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Endes des Jahres, in dem der Gefahrübergang stattgefunden hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2   Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 7 Abs. 6 dieser Bedingungen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

11.      Datenschutz

MASTERRIND ist berechtigt, ihre Kundendaten EDV-mäßig zu speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für ihre betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen.

 

12.      Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen oder Teilbestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

13.          Besonderheiten bei Besamung durch Besamungsbeauftragte der MASTERRIND

13.1          Besamungsfreie Tage

Besamungsfreie Tage sind Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachtsfeiertag und der 1. Januar eines jeden Jahres.

13.2          Anmeldung der Besamung

Die Besamung erfolgt nach Einreichung der Besamungsanmeldung am Sitz des zuständigen Besamungsbeauftragten der MASTERRIND. Erfolgt die Anmeldung bis 08.00 Uhr, wird sich MASTERRIND bemühen, die Besamung am gleichen Tage durchzuführen. Bei Anmeldungen nach 08.00 Uhr bemüht sich die MASTERRIND, die Besamung am Folgetag durchzuführen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die tägliche Anfahrt vereinbart ist.

13.3          Durchführung der Besamung

13.3.1             Bei der Besamung ist MASTERRIND zu folgenden Dienstleistungen verpflichtet, die von der Besamungsgebühr abgedeckt werden: Erhebung des Vorberichtes, Durchführung der Insemination, Information an den Tierhalter über eventuell erforderliche veterinärmedizinische Maßnahmen und Dokumentation der durchgeführten Besamungen.

13.3.2             Die MASTERRIND schuldet nicht den Erfolg der Trächtigkeit eines Rindes.

13.3.3             Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Besamung ohne Weiteres durchgeführt werden kann, insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass das zu besamende Tier zur vereinbarten Zeit, nach der Kennzeichenordnung ordnungsgemäß gekennzeichnet fixiert im Stall oder in einem mit dem PKW erreichbaren Weidemelkstall steht.

13.3.4              Zusätzliche Dienstleistungen sind zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Vertretungsbesamung mit Besitzersperma, Abwicklung von Besamung mit Fremdsperma, das nicht über die MASTERRIND bezogen wurde, Trächtigkeitsuntersuchung, Brunstbeobachtung, Besamungstauglichkeitsuntersuchung ohne künstliche Besamung und Repro-Service.

13.4          Dokumentation

13.4.1      Bei der Durchführung der Besamung sind insbesondere die Einträge von der MASTERRIND auf den Dokumentationsunterlagen durch den Kunden zu überprüfen und fehlerhafte Einträge unverzüglich zu rügen.

13.4.2      Der Kunde ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Dokumentation der Besamung vorzunehmen und dem Besamungsbeauftragten und MASTERRIND auf Verlangen vorzulegen.

 

Stand: Oktober 2016