Die MASTERRIND GmbH (nachfolgend „MASTERRIND“), Osterkrug 20, 27283 Verden, verkauft oder versteigert Rinder im eigenen Namen für fremde Rechnung (Kommissionsgeschäft im Sinne der §§ 383 ff. HGB) oder im eigenen Namen auf eigene Rechnung (Eigengeschäfte). Im Falle eines Kommissionsgeschäftes oder eines Vermittlungsgeschäftes ist Verkäufer der Eigentümer des Tieres, für den MASTERRIND nur als Beauftragter tätig wird. Die Verkäufe werden vorgenommen durch Veranstaltung von Auktionen sowie durch Verkäufe in Hallen, Sammelstellen oder auf dem Betrieb der Verkäufer (Ab-Hof-Verkäufe).

 

1.         Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der MASTERRIND mit ihren Kunden, auch wenn MASTERRIND nur als Kommissionär oder Vermittler tätig wird. Sie finden auf die Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) keine Anwendung.

Die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvertrag auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass MASTERRIND auf die Geltung der Verkaufsbedingungen hinweisen muss. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als MASTERRIND ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt auch im Falle einer vorbehaltlosen Lieferung durch MASTERRIND in Kenntnis der AGB des Kunden. 

 

2.      Beschaffenheitsvereinbarung

2.1     Gebrauchte Sachen im Rechtssinne

Im Hinblick darauf, dass alle Tiere nach ihrer Geburt Veränderungen durch Stalleinflüsse, Fütterungs- und Impfmanagement erfahren, verkauft MASTERRIND alle Tiere als gebrauchte Sachen im Rechtssinne in dem Zustand, in dem sie sich bei Vertragsabschluss befinden (Sollbeschaffenheit).

2.2     Zucht-/Gesundheitsbescheinigung

Bei Zuchttieren erhält der Käufer für jedes Einzeltier eine Zuchtbescheinigung mit den Informationen über Abstammung und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, entsprechende Gesundheitsbescheinigungen.

2.3     Verkaufsstandards

Es gelten die folgenden Verkaufsstandards (Sollbeschaffenheit):

2.3.1  Abstammung/Katalogangaben

Zuchttiere sind hinsichtlich Abstammung, Alter, Leistung und Belegdaten gemäß der Zuchtbuchordnung des jeweiligen Zuchtverbandes, in der Zuchtbescheinigung und ggf. im Auktionskatalog beschrieben. Bei Widersprüchen oder Unklarheiten gelten im Zweifel die Angaben der Zuchtbescheinigung. Der Verkäufer trägt die Verantwortung für die im Katalog veröffentlichten Angaben.

2.3.2  Trächtigkeit

Ein Tier gilt dann als tragend, wenn zwischen dem letzten Belegdatum und dem Gefahrenübergang ein Zeitraum von mindestens 12 Wochen verstrichen ist. Eine Trächtigkeit gilt als normal, wenn zwischen der letzten Belegung und der Kalbung ein Zeitraum von 295 Tagen nicht überschritten wird. Zur Ermittlung des Belegdatums bzw. –zeitraums sind ausschließlich die Angaben des Verkäufers maßgebend.

2.3.3  Veterinärstatus:

Die Herkunftsbetriebe der verkauften Tiere unterliegen der ständigen amtstierärztlichen Überwachung. Der Verkäufer sichert die Einhaltung der für den Viehverkehr jeweils gültigen veterinärrechtlichen Vorschriften zu.

2.3.4  Decken und Befruchten bei männlichen Zuchttieren:

Die Beschaffenheit eines Zuchtbullen als zuchttauglich im Hinblick auf seine Abstammung und äußere Erscheinung (= Zuchttauglichkeit im Sinne der Zuchtbuchordnung) gilt nur nach vorheriger Körung und ausdrücklicher Bestätigung durch MASTERRIND als vereinbart und geschuldet. Die Deck- und Befruchtungsfähigkeit eines Zuchtbullen ist nicht Gegenstand der vereinbarten Beschaffenheit und ist nicht geschuldet. Deckbullen decken und befruchten nur bei sachkundiger Haltung und Fütterung. Diese Soll-Beschaffenheit als Deckbulle liegt vor, wenn bei einem Deckeinsatz des Bullen innerhalb von sechs Wochen von mindestens 10 einmalig gedeckten, gut rindernden Tieren in Herden mit ungestörter Fruchtbarkeit mehr als 50 % tragend werden. Das Risiko fehlender Deck- und Befruchtungsfähigkeit kann Gegenstand einer gesonderten schriftlich zu treffenden Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt sein, die mit MASTERRIND zugunsten des Verkäufers und Käufers abgeschlossen werden kann. Die fehlende Deck- und Befruchtungsfähigkeit ist durch tierärztliches Attest nachzuweisen, das im Falle eines behaupteten Mangels durch den Käufer vorzulegen und im Streitfall durch gerichtliches Sachverständigengutachten zu bestätigen ist. Die Folgen der fehlenden Deck- und Befruchtungsfähigkeit richten sich nach der gesondert getroffenen schriftlichen Vereinbarung.   

2.3.5  Anatomisch bedingte Unfruchtbarkeit

Weibliche Tiere, zur Zucht verkaufte Kälber und Jungrinder sind frei von anatomischen Missbildungen der Geschlechtsorgane, die eine Zuchtbenutzung ausschließen.

2.3.6  Verdeckte angeborene Erbfehler bei Zuchttieren

Bei Zuchttieren sind angeborene Erbfehler wie Nabelbruch etc. nicht durch chirurgische Eingriffe beseitigt worden.

2.3.7  Eutergesundheit und Beschaffenheit der Geburtswege

Für die Eutergesundheit und die Beschaffenheit der Geburtswege bei Zuchtrindern aus Milchrassen gilt Folgendes: Tragende und abgekalbte Rinder sind bei Gefahrenübergang frei von verödeten Eutervierteln und Zitzenverschlüssen. Die klinische Gesundheit von Euter und Geburtswegen gilt durch ein unmittelbar vor Gefahrübergang eingeholtes tierärztliches Attest als nachgewiesen.

2.3.8  Milchfluss

Abgekalbte Zuchtfärsen weisen einen üblichen Milchfluss auf. Die betreffenden Tiere erreichen 10 Tage nach Einstallung im Käuferstall bei sachgerechter Melkausrüstung und sachkundigem Personal einen nicht signifikant schlechteren Milchfluss als vergleichbare Stallgefährten. Der übliche Milchfluss entspricht bei Feststellung entsprechend der Bestimmung der ADR einem durchschnittlichen Minutengemelk (DMG) von mindestens 1,8 kg/Minute.

2.3.9  Anlieferung der Tiere

Der Verkäufer hat das zum Verkauf bestimmte Tier in vereinbartem Zustand fracht-, gefahren- und gebührenfrei und frei Verwertungs-/Abnahmestelle anzuliefern, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Er steht dafür ein, dass die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und Meldung des Tieres, insbesondere gemäß Rindfleischetikettierungsregelungen und Viehverkehrsverordnung erfüllt sind und die erforderlichen Dokumente vorliegen. Er ist zudem verantwortlich für veterinärrechtliche Untersuchungen, sofern diese für den Tierverkauf erforderlich sind bzw. dem Schutz vor Ansteckung anderer Tiere dienen. Er stimmt der Weitergabe von diesbezüglichen Daten und Dokumenten an den Käufer sowie bei veterinärrechtlich erforderlichen Untersuchungen an MASTERRIND und den Käufer zu.

2.3.10 Freiheit von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen

Der Verkäufer garantiert, dass die Tiere frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sind. Sind Tiere mit unzulässigen Medikamenten behandelt, so gibt der Verkäufer die Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe, deren Wartezeit sowie den Zeitpunkt der Verabreichung bekannt. Ferner trägt er die Verantwortung, dass die Tiere die veterinär-hygienischen Anforderungen erfüllen und frei von erheblichen Mängeln sind.

2.3.11 Fleischhygiene

Bei Schlachttieren hat der Verkäufer eine Schlachterlaubnis und eine beanstandungsfreie Schlachttieruntersuchung nach der Fleischhygieneverordnung beizubringen.

2.3.12 Gewicht bei Nutztieren

Falls bei Nutztieren die Gewichtsermittlung Gegenstand des Kaufvertrages ist, so gilt das von MASTERRIND, ersatzweise das vom Verkäufer ermittelte Gewicht mit einer Toleranz von +/- 5 %.

2.3.13 Nichtträchtigkeit von Nutztieren für die Mast

Die zur Mast angebotenen Nutztiere sind nicht tragend.

2.3.14 Schlachttiere

Für Schlachttiere wird ausschließlich nur die Genusstauglichkeit vereinbart.

2.4     Keine weitergehende Beschaffenheit vereinbart

Eine weitergehende Beschaffenheit als in der vorstehenden Ziffer 2.3 beschrieben ist im Hinblick auf Leistungen, Gesundheit oder sonstige Eigenschaften nicht geschuldet. Für die Richtigkeit der Angaben auf den Tiergesundheitsbescheinigungen/ärztlichen Attesten übernimmt MASTERRIND keine Haftung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dort attestierten Gesundheitsuntersuchungen jeweils nur für den Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung gelten und infolge von möglichen längeren Inkubationszeiten oder fehlerhaften diagnostischen Untersuchungen nicht zwingend den Rückschluss auf die Freiheit von entsprechenden Erkrankungen erlauben und diese daher nicht vereinbart oder zugesichert ist.

 

3.      Lieferung

3.1     Lieferzeit und Lieferfrist

Lieferzeiten und -fristen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. MASTERRIND ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Zeit abzurufen.

3.2     Überschreitung des Liefertermins

Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so hat der Käufer MASTERRIND schriftlich eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Wird diese Nachfrist von MASTERRIND schuldhaft nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.3      Abruf

Wird der Lieferabruf durch den Käufer nicht innerhalb angemessener Zeit gegenüber MASTERRIND getätigt, ist MASTERRIND berechtigt, dem Käufer an die im Kaufvertrag angegebene Adresse per Aufgabe-Einschreiben oder Kurier eine Frist zum vollständigen Abruf von 10 Tagen ab Datum des Aufforderungsschreibens zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist MASTERRIND berechtigt, die nicht abgerufenen Tiere anderweitig freihändig zu verkaufen und etwaige dem Verkäufer entstandene Schäden gegenüber dem Käufer geltend zu machen.

 

4.      Rügepflicht

4.1    Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Käufer ist verpflichtet, die Tiere unverzüglich nach Übernahme oder Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ergibt, MASTERRIND schriftlich oder in Textform unverzüglich Anzeige zu machen. Der Verkäufer bevollmächtigt MASTERRIND, für ihn derartige Rügen in Empfang zu nehmen. Unterlässt der Käufer die unverzügliche Anzeige, so gelten die Tiere als genehmigt trotz Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit.

4.2     Meldung von Transportschäden

Sichtbare Transportschäden an Tieren sind durch den Käufer auf dem Lieferschein zu vermerken und dem Transporteur zur Rückmeldung mitzugeben und bei der MASTERRIND sowie zusätzlich dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Unterbleiben diese Meldungen oder erfolgen sie nicht unverzüglich, gelten die Tiere als gesund und ordnungsgemäß abgeliefert.

 

5.      Zahlung des Kaufpreises/Aufrechnung

5.1    Fälligkeit

Mit Abschluss des Kaufvertrages ist der Kaufpreis ggf. nebst angefallenen Kommissionsgebühren und Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe (Käuferendpreis) sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen, es sei denn, es werden abweichende Zahlungsvereinbarungen getroffen.

5.2    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

MASTERRIND kann mit ihren Forderungen gegen Forderungen des anderen Vertragsteils aufrechnen. Dem Verkäufer und dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ihr Anspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

 

6.      Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

6.1    Umfang des Eigentumsvorbehalts

Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) zwischen MASTERRIND und dem Käufer behält sich die MASTERRIND das Eigentum an den verkauften Tieren vor.

6.2    Beeinträchtigung der Verkäuferrechte

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen von MASTERRIND weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat MASTERRIND unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Tiere erfolgen.

6.3    Verwertungsreife

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist MASTERRIND berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurückzuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf MASTERRIND diese Rechte nur geltend machen, wenn sie zuvor dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.4    Verwertungsrecht des Käufers

Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Falle gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

6.4.1  Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Tiere entstehenden Erzeugnisse oder Früchte (Nachkommen) zu deren vollem Wert, wobei MASTERRIND als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Fruchtziehung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MASTERRIND Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten, verbundenen oder in die Fruchtziehung eingegangenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis bzw. die entstehenden Nachkommen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere.

6.4.2  Abtretung von Ansprüchen des Käufers an Verkäufer

Die aus dem Weiterverkauf der Tiere, des Erzeugnisses oder der Nachkommen entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von MASTERRIND gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an diese ab. MASTERRIND nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Anlehnung der abgetretenen Forderungen.

6.4.3   Einziehungsbefugnis des Käufers

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben MASTERRIND ermächtigt. MASTERRIND verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MASTERRIND nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit (z. B. Rückgabe von Lastschriften) vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat der Käufer MASTERRIND die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. In jedem Fall erlischt die Einzugsermächtigung sowie das Recht zum Verkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Tiere und der aus ihnen entstehenden Erzeugnisse oder Früchte (Nachkommen) mit Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Käufers, spätestens aber mit gerichtlicher Anordnung von Schuldnerschutz, Gläubigerschutz oder sonstiger Sicherungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen, die das Sicherungsgut oder sicherungsabgetretene Ansprüche direkt oder indirekt betreffen.

Soweit der Käufer nach diesen Bestimmungen berechtigt ist, an MASTERRIND abgetretene Forderungen einzuziehen, hat er eingezogene Zahlungsmittel von seinem übrigen Vermögen streng getrennt zu halten und die daraus erzielten Zahlungsmittel unverzüglich zur Tilgung seiner MASTERRIND gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten zu verwenden.

6.5    Abtretung von Ersatzansprüchen

Zur Sicherung aller MASTERRIND gegenüber dem Käufer zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen tritt dieser etwaige ihm wegen Beschädigung oder Zerstörung sowie Entwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere gegen Dritte zustehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche und Ansprüche gegen etwaige Versicherer, als Sicherheit an den Verkäufer ab.

6.6    Freigabeverpflichtung

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der MASTERRIND um mehr als 10 %, wird MASTERRIND auf Verlangen des Käufers überschüssige Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

6.7    Auskunftsrecht

Der Käufer ist verpflichtet, MASTERRIND die zur Ermittlung des Verbleibs der Tiere erforderlichen Unterlagen (z. B. Schlachtlisten, Aufzeichnungen im Rahmen der Herkunftssicherung etc.) auf erstes Anfordern zugänglich zu machen.

 

7.      Mängelansprüche des Käufers

7.1    Sollbeschaffenheit

Grundlage der Mängelhaftung der MASTERRIND ist die über die Beschaffenheit der Tiere getroffene Vereinbarung bzw. die Produktbeschreibung in dem Katalog der MASTERRIND, sofern diese in den Vertrag einbezogen wurde. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers der verkauften Tiere wird keine Verantwortung übernommen.

7.2    Rügefrist

Mängel bei Tieren, die nicht bereits bei Anlieferung erkennbar sind, hat der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der in nachfolgender Ziffer 8 genannten Fristen schriftlich gegenüber der MASTERRIND geltend zu machen. Alle weiteren, bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle im Sinne von Ziffer 4 dieser Bedingungen nicht festzustellenden Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung, MASTERRIND anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder rechtzeitige Mängelanzeige, ist die Haftung von MASTERRIND für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

7.3    Ersatzlieferung

Ist das gelieferte Tier mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst die Lieferung eines mangelfreien Tieres (Ersatzlieferung) verlangen. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt MASTERRIND, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann MASTERRIND die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

7.4    Rücktritt, Minderung

Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer angesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.5    Schadenersatz

Auf Schadensersatz haftet MASTERRIND, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MASTERRIND nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesen Fällen ist die Haftung von MASTERRIND bzw. des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.6    Wegfall der Haftungsbeschränkung

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern MASTERRIND einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Tiere übernommen hat oder MASTERRIND für die Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens haftet.

7.7    Kein Schadenersatz

Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

7.8    Recht zur Prüfung

Der Käufer ist verpflichtet, Proben der beanstandeten Lieferung an MASTERRIND einzusenden und die mangelhaften Liefergegenstände zur Besichtigung durch MASTERRIND bereitzuhalten.

 

8.       Abwicklung von Mängelansprüchen

8.1    Ausschluss von Ansprüchen

MASTERRIND haftet nur für die Einhaltung der unter Ziffer 2 im Einzelnen aufgeführten Beschaffenheitsmerkmale von Tieren der jeweiligen Verkaufspartie nach Maßgabe der Ziffer 7 und dieser Ziffer 8, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

8.2     Haftung für Katalogangaben und Abstammung

Weist der Käufer mittels anerkannter gentechnologischer Methoden nach, dass die Abstammung eines Zuchttieres bzw. der Leibesfrucht nicht den Angaben auf der Zuchtbescheinigung entspricht, so hat er Anspruch auf Rücktritt bzw. Minderung nach folgender Maßgabe:

8.2.1  Zuchttiere

Bei Rückabwicklung werden dem Käufer die Kosten der gentechnologischen Untersuchung sowie Futtergeld von zurzeit € 3,- pro Tag für den Zeitraum zwischen Empfang des Tieres und seiner Rückgabe erstattet. Die Anzeigefrist beträgt drei Monate nach Gefahrenübergang.

8.2.2  Leibesfrucht

Der Käufer hat Anspruch auf Erstattung der Untersuchungskosten sowie eine angemessene Minderung hinsichtlich des Kaufpreises, und zwar

-       bei einem Kuhkalb um 15 % und

-       bei einem Bullenkalb um 10 %.

Die Anzeigefrist beträgt 20 Monate nach Gefahrenübergang des Elterntieres.

8.3     Trächtigkeit

8.3.1  Fehlende/verlängerte Trächtigkeit

Eine fehlende oder verlängerte Trächtigkeit hat der Käufer zum Erhalt seiner Mängelrechte innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Gefahrenübergang bei Nichtträchtigkeit und innerhalb von zehn Tagen nach dem 295. Trächtigkeitstag bei verlängerter Trächtigkeit mittels tierärztlichem Attest nachzuweisen.

8.3.2  Nichtträchtigkeit

Bei einer behaupteten Nichtträchtigkeit ist durch den Tierarzt zu bestätigen, dass eine Verkalbung auszuschließen ist. Der Käufer ist auf Anordnung der MASTERRIND berechtigt, das Tier der Schlachtung zuzuführen und hat Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem Käuferendpreis und dem Schlachtwert zuzüglich einem Futtergeld in Höhe von zurzeit € 3,- pro Tag vom Tag des Gefahrenüberganges bis zum Tag der Schlachtung.

8.3.3  Verlängerte Tragezeit

Bei verlängerter Tragzeit über den 295. Tag hinaus ab letztem angegebenen Belegdatum hat der Käufer Anspruch auf ein Futtergeld in Höhe von zurzeit € 3,- pro Tag ab dem 295. Trächtigkeitstag.

8.4     Fehlerhafte tierärztliche Atteste

Weist der Käufer mittels amtstierärztlicher Bescheinigung nach, dass dem Tier beigefügte amtstierärztliche oder sonstige tierärztliche Atteste fehlerhaft waren, so ist dieses MASTERRIND innerhalb von 10 Tagen nach Gefahrenübergang schriftlich mitzuteilen zur Weiterleitung an die attestierenden Tierärzte.

8.5.    Decken und Befruchten bei männlichen Zuchttieren

Die Haftung bei fehlender Deckfähigkeit und/oder fehlender Befruchtungsfähigkeit bei Zuchtbullen wird ausgeschlossen, sofern MASTERRIND bzw. der Verkäufer nicht diesen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Deckfähigkeit und/oder Befruchtungsfähigkeit übernommen hat. Hat der Käufer mit MASTERRIND schriftlich vereinbart, dass im Falle der fehlenden Deck- und Befruchtungsfähigkeit von Zuchtbullen eine Entschädigung geliefert werden soll, so hat der Käufer die fehlende Deck- und Befruchtungsfähigkeit unter Vorlage eines schriftlichen tierärztlichen Attestes bei Nichtdecken sechs Wochen und bei Nichtbefruchtung vier Monate nach Gefahrenübergang MASTERRIND schriftlich anzuzeigen.

Die dem Käufer bei berechtigter Rüge zustehende Entschädigung beträgt 80 % der Differenz zwischen dem Zuschlagpreis ohne Nebengebühren (Netto-Käuferendpreis) und dem Schlachtwert.

8.6     Anatomisch bedingte Unfruchtbarkeit weiblicher Zuchttiere

Weist der Käufer mittels tierärztlichen Attestes nach, dass es sich bei dem Tier um ein anatomisch zuchtuntaugliches Tier (z. B. Zwicke, Zwitter oder Freemartin) handelt, so ist die Entschädigung wie folgt geregelt:

8.6.1  Milchrassen

Bei allen Milchrassen hat der Käufer Anspruch auf Erstattung des Käuferendpreises. Das Tier verbleibt beim Käufer als Entschädigung für die Aufzucht- und Untersuchungskosten.

8.6.2  Fleischrinderrassen

Bei Tieren aus einer Fleischrinderrasse hat der Käufer Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages. Ferner wird ihm ein Futtergeld in Höhe von zurzeit € 3,- pro Tag vom Datum des Gefahrenübergangs bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels gewährt. Die Anzeigefrist beträgt 27 Monate nach Gefahrenübergang, erfolgt keine fristgerechte Anzeige, erlöschen die vorstehenden Ansprüche.

8.7     Verdeckte angeborene Erbfehler

Weist der Käufer mittels tierärztlichen Attests nach, dass ein Erbfehler operativ verdeckt wurde, so hat er Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Ferner wird ihm ein Futtergeld in Höhe von zurzeit € 3,- pro Tag vom Datum des Gefahrenübergangs bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels gewährt. Die Anzeigefrist beträgt sieben Tage nach Gefahrenübergang.

8.8     Eutergesundheit

Eutermängel sind mittels tierärztlichen Attests der MASTERRIND unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigefristen betragen längstens:

Bei abgekalbten Rindern 3 Tage nach Gefahrenübergang und bei tragenden Rindern 10 Tage nach dem Kalben, maximal aber 45 Tage nach dem Gefahrenübergang.

Im Falle von nachgewiesenen Mängeln hat der Käufer Anspruch auf folgende Minderungen des Kaufpreises:

-       Dreistrichigkeit: 15 % des Zuschlagpreises,

-       Zweistrichigkeit: 20 % des Zuschlagpreises.

Andere Eutermängel (z. B. Euterfistel, mit einer Zitze verwachsener Ausführungsgang): Die Höhe der Minderung wird von MASTERRIND festgesetzt und beträgt zwischen 10 und 30 % des Zuschlagpreises.

8.9     Milchfluss

Weist der Käufer in einer schriftlichen Bescheinigung seiner Milchkontrollorganisation nach, dass der Milchfluss bei einer nach den Regeln der ADR durchgeführten Melkbarkeitsprüfung das durchschnittliche Minutengemelk (DMG) bei einem als abgekalbt gekauften Tier den Wert von 1,8 kg/Minute unterschreitet, so hat er Anspruch auf Minderung des Kaufpreises:

-       Bei einem DMG von 1,8 – 1,5 kg/Minute um 15 % des Zuschlagpreises,

-       bei einem DMG von 1,5 – 1,2 kg/Minute um 30 % des Zuschlagpreises.

Liegt das DMG unter 1,2 kg/Minute, so hat er Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages oder eine höhere Minderung.

Die Anzeigefrist beträgt 10 Tage nach Gefahrenübergang.

8.10   Abweichungen im Gewicht von Nutztieren

Abweichungen im Gewicht von Nutztieren über die vereinbarte Beschaffenheit hinaus müssen unverzüglich angezeigt werden. Der Käufer hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die über 5 % hinausgehende Gewichtsabweichung, multipliziert mit dem jeweiligen Preis pro kg Schlachtgewicht am Viehhandelsort Verden am Tage des Verkaufes.

8.11   Trächtigkeit von Nutztieren zur Mast

Sollten weibliche Nutztiere zur Mast trächtig gewesen sein, ist dies unverzüglich nach Bekanntwerden durch tierärztliches Attest nachzuweisen. Der Käufer hat Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zuzüglich einem Futtergeld in Höhe von zurzeit € 3,- pro Tag.

8.12   Genussuntauglichkeit

Bei völliger und teilweiser Genussuntauglichkeit von Schlachttieren ist der Käufer berechtigt, den Preis des betreffenden Einzeltieres um € 3,- je Tag bis zum Ablauf der Wartefrist zu mindern. Ist das Tier völlig und dauerhaft genussuntauglich, hat der Käufer Anspruch auf Nachlieferung sowie Erstattung der Futterkosten in Höhe von € 3,- je Tag.

 

9.    Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ende des Jahres, in dem der Gefahrübergang stattgefunden hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Tiere beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 7.5 dieser Bedingungen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

10.     Datenschutz

MASTERRIND ist berechtigt, ihre Kundendaten EDV-mäßig zu speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für ihre betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen.

 

11.     Besonderheiten bei Kommissionsgeschäften

11.1   Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer, dessen Tiere MASTERRIND als Kommissionärin veräußert, behält sich das Eigentum an den Tieren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen ihm oder der MASTERRIND mit dem Käufer vor.

Ziffer 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle von MASTERRIND der Verkäufer tritt. Er ermächtigt MASTERRIND, alle seine Rechte und Ansprüche aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsabtretung im eigenen Namen geltend zu machen.

11.2   Mängelansprüche

Ziffer 7 und Ziffer 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle von MASTERRIND der Verkäufer tritt. Er ermächtigt MASTERRIND, alle seine Rechte und Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und ist verpflichtet, MASTERRIND alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser durch Mängelansprüche des Käufers entstehen.

 

12.      Weitere Besonderheiten bei Auktionen

12.1   Auktionsbestimmungen/Gebühren

Für die Veranstaltungen der MASTERRIND gelten die im Auktionskatalog abgedruckten Auktionsbestimmungen und die jeweils gültige Gebührenordnung der MASTERRIND. MASTERRIND ist berechtigt, den Ablauf der Verkaufsveranstaltung abzuändern.

12.2   Haftung für Schäden

Bei allen Veranstaltungen der MASTERRIND ist den Anordnungen der MASTERRIND-Mitarbeiter Folge zu leisten. Jeder Teilnehmer (also jede Person, die sich bei der Auktion/Veranstaltung auf dem Auktions- bzw. Veranstaltungsgelände befindet, um dort Rinder zu kaufen, zu verkaufen oder sich über das Angebot und Verkäufe zu informieren) haftet für Schäden, die er, seine Erfüllungs- oder Vermittlungsgehilfen (insbesondere Tierhüter), oder seine Tiere verursachen und solche, die auf der Nichtbefolgung der Anordnungen der MASTERRIND-Mitarbeiter beruhen.

12.3   Bindung an das Gebot

Jeder Bieter ist an sein Gebot gebunden. Ein Rücktritt vom Gebot oder Vertrag ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder durch gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich erlaubt ist.

12.4   Zustandekommen des Vertrages/Gefahrübergang

Mit dem Zuschlag bei einer Auktion kommt ein Kaufvertrag zustande, im Übrigen kommt der Vertrag durch die Annahme des Angebots zustande. Gefahr und Haftung für die verkauften Tiere gehen mit Vertragsschluss auf den Käufer über.

12.5   Abtransport

Ein Abtransport der Tiere durch den Käufer ist nur zulässig, wenn die Zustimmung von MASTERRIND vorliegt, dies kann bis zur vollständigen Bezahlung aller MASTERRIND aus der Geschäftsbeziehung zum Käufer zustehenden fälligen Ansprüche verweigert werden.

12.6   Selbsteintritt

MASTERRIND ist berechtigt, die Tiere selbst als Käufer zu übernehmen (Selbsteintritt des Kommissionärs).

12.7   Durchsetzung aller Ansprüche durch MASTERRIND

Verkäufer und Käufer bevollmächtigen die MASTERRIND, alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegenüber dem jeweils anderen Vertragsteil durchzusetzen. MASTERRIND ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, selbst im Namen einer der Vertragsparteien vor Gericht Ansprüche gegen die jeweils andere Partei geltend zu machen.

12.8   Botenfunktion

In Bezug auf die in Ziffer 2 vereinbarte Beschaffenheit der Tiere ist diese zwischen dem Verkäufer und dem Käufer direkt vereinbart. MASTERRIND ist insofern nur Bote.

12.9    Keine Versicherung durch MASTRRIND

Alle Tiere, die über Auktionen vermarktet werden, sind nicht durch MASTERRIND versichert, der Verkäufer und Käufer hat jeweils selbst für die angemessene Versicherung der Tiere zu sorgen. Käufer und MASTERRIND können durch gesonderte, entgeltliche, schriftliche Vereinbarung eine Beteiligung von MASTERRIND an Risiken mit dem Umfang vereinbart werden, wie er sich aus der gesonderten Vereinbarung ergibt.

 

13.      Anwendbares Recht

Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen MASTERRIND und dem Kunden und für alle durch MASTERRIND als Kommissionär oder Vermittler vermittelten Geschäfte gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts sowie etwaiger Abkommen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts.

 

14.      Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss, der Durchführung, Rückabwicklung und Aufhebung der zwischen MASTERRIND und dem Verkäufer bzw. MASTERRIND und dem Käufer oder zwischen Verkäufer und Käufer direkt geschlossener Vereinbarungen ist Verden, Deutschland. MASTERRIND ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

 

Vorstehender Gerichtsstand gilt auch für etwaige Wechsel- und Scheckprozesse sowie deliktische, quasi deliktische und sonstige gesetzliche Ansprüche/Rechte.

 

15.      Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht betroffen. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dem am nächsten kommt, was die Parteien bei wirtschaftlicher Betrachtung vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten. Entsprechendes gilt für die ergänzende Vertragsauslegung

Die MASTERRIND GmbH (nachfolgend “MASTERRIND”), Osterkrug 20, 27283 Verden, erbringt unter anderem Besamungsdienstleistungen und handelt mit Bullensperma und allen mit Bullensperma und Besamungsdienstleistungen im Zusammenhang stehenden Agrarprodukten.

 

1.         Geltungsbereich

1.1         Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der MASTERRIND mit ihren Kunden. Sie finden auf die Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) keine Anwendung.

1.2         Die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvertrag auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass MASTERRIND auf die Geltung der Verkaufsbedingungen hinweisen muss. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann insoweit Vertragsbestandteil, als MASTERRIND ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt auch im Falle einer vorbehaltlosen Lieferung durch MASTERRIND in Kenntnis der AGB des Kunden.

 

2.       Allgemeines

2.1    Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen MASTERRIND und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts sowie der Regelungen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts

2.2    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen und Abwicklungsgeschäften einschließlich der Vertragsanbahnung, Abwicklung und Rückabwicklung der vorgenannten Verträge ist Verden. MASTERRIND ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

 

3.         Vertragsschluss/Beschaffenheitsvereinbarung

3.1      Angebote der MASTERRIND sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestellung des Kunden und Annahme dieser Bestellung durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der MASTERRIND zustande. Sofern eine Auftragsbestätigung nicht erteilt wird, kommt der Vertrag durch Lieferung zustande.

3.2      Bullensperma kann nur geliefert werden, soweit das Tierzuchtgesetz dies in seiner aktuell gültigen Fassung zulässt.

3.3      MASTERRIND versichert, dass aus eigener Produktion stammendes Sperma den gesetzlichen Bestimmungen und den wissenschaftlich gültigen Anforderungen entspricht.

3.4      Bei der Lieferung von Bullensperma werden die zur Besamung erforderlichen Produkte in der üblichen Menge den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend zur Verfügung gestellt, insbesondere flüssiger Stickstoff, Seminetten, Besamungshüllen, Plastikhandschuhe. Ein darüber hinausgehender Bedarf ist gesondert zu bestellen und wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.5      Weitergehende Beschaffenheitsvereinbarungen bzw. über EU 88/401 hinausgehend im Hinblick auf Leistungen, Gesundheit oder sonstige Eigenschaften sind nicht getroffen. Für die Richtigkeit der Angaben auf den Tiergesundheitsbescheinigungen/ärztlichen Attesten übernimmt MASTERRIND keine Haftung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dort attestierten Gesundheitsuntersuchungen jeweils nur für den Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung gelten und infolge von möglichen, längeren Inkubationszeiten oder fehlerhaften, diagnostischen Untersuchungen nicht zwingend die Freiheit von entsprechenden Erkrankungen beinhalten. MASTERRIND garantiert, dass die von ihr insofern getätigten Angaben zutreffend sind.

3.6      Bei dem Verkauf von Anrechten erwirbt der Kunde das Recht, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss Rindersperma, an denen er Anrechte erworben hat, abzurufen. Bis zum Abruf nimmt MASTERRIND das Sperma, an dem der Kunde das Anrecht erworben hat, für die Dauer des möglichen Abrufes unentgeltlich mit eigenüblicher Sorgfalt in Verwahrung.

 

4.         Lieferung

4.1     Lieferzeiten und Fristen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Wurde eine Lieferzeit nicht vereinbart, kann der Terminplan bei Auslieferung in der Besamungsstation erfragt werden.

4.2     Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so hat der Kunde MASTERRIND schriftlich eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Wird diese Nachfrist von MASTERRIND schuldhaft nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.3     Soweit von MASTERRIND Leihverpackungen zur Verfügung gestellt werden, bleiben diese im Eigentum der MASTERRIND und dürfen nur zur Aufbewahrung der Erzeugnisse der MASTERRIND verwendet werden. Transportbehälter sind auf Kosten des Kunden unverzüglich zurückzusenden.

4.4.    Mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder dessen beauftragte Person geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. In teilweiser Abweichung von Vorstehendem geht das Eigentum und die Gefahr bei dem Verkauf von Anrechten an Rindersperma dann auf den Kunden über, wenn MASTERRIND das Sperma, für das der Kunde das Anrecht erworben hat, auf Namen des Kunden mit eigenüblicher Sorgfalt in Verwahrung nimmt, es als Eigentum des Kunden kennzeichnet und der Kunde alle Forderungen, die MASTERRIND gegen den Kunden aus diesem Verkauf zustehen, bezahlt hat. Der Kunde ist verpflichtet, das für ihn eingelagerte Sperma innerhalb eines Jahres nach Rechnungstellung abzurufen und auszulagern. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist MASTERRIND berechtigt, das Sperma nach Ablauf von 18 Monaten nach Rechnungstellung (Datum der Rechnung) zu vernichten, wenn der Kunde zuvor mit einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos zur Auslagerung des Spermas aufgefordert wurde. Für die Lagerung wird kein Entgelt durch MASTERRIND erhoben, weshalb eine Lagerhalterhaftung von MASTERRIND für das für den Kunden verwahrte Sperma ausgeschlossen ist.

4.5     Der Kunde ist ohne ausdrückliche Zustimmung der MASTERRIND nicht berechtigt, das an ihn gelieferte Sperma an Dritte abzugeben oder bei Dritten zu verwenden.

 

5.         Rügepflicht

5.1     Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und, wenn sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ergibt, MASTERRIND schriftlich oder in Textform unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen Anzeige zu machen. Alle weiteren, nicht bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung, MASTERRIND anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gelten die Produkte als genehmigt und die Haftung von MASTERRIND für den nicht angezeigten Mangel ist ausgeschlossen.

5.2     Sichtbare Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken und dem Transporteur zur Rückmeldung bei der MASTERRIND mitzugeben. Ansonsten gilt die Ware als ordnungsgemäß abgeliefert.

 

6.         Zahlung des Kaufpreises/Aufrechnung

6.1     Mit Abschluss des Vertrages ist der Kaufpreis bzw. das für die Dienstleistung vereinbarte Entgelt gemäß der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen, es sei denn, es werden abweichende Zahlungsvereinbarungen getroffen. Die Rechnung gilt innerhalb von drei Werktagen nach Rechnungsdatum als zugegangen. Die Preislisten können im Internet abgerufen oder am Sitz der MASTERRIND eingesehen werden.

6.2     MASTERRIND kann mit ihren Forderungen gegen Forderungen des anderen Vertragsteils aufrechnen. Dem Verkäufer und dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

6.3     Bei Dauerschuldverhältnissen und Lieferfristen von mehr als vier Monaten bleiben angemessene Preisänderungen in Höhe der in der Preisliste im Lieferzeitpunkt vorgesehenen Preis vorbehalten.

 

7.         Eigentumsvorbehalt

7.1     Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) zwischen MASTERRIND und dem Kunden behält sich MASTERRIND das Eigentum an der Ware vor.

7.2     Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen von MASTERRIND weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat MASTERRIND unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der MASTERRIND gehörende Ware erfolgen.

7.3     Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises ist MASTERRIND berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurückzuverlangen. Zahlt der Kunden den fälligen Kaufpreis nicht, darf MASTERRIND diese Rechte nur geltend machen, wenn sie zuvor dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7.4     Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten. In diesem Falle gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

7.4.1      Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse und Früchte (Nachkommen) zu deren vollem Wert, wobei MASTERRIND als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MASTERRIND Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten, verbundenen oder in die Fruchtziehung eingegangenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis bzw. die entstehenden Nachkommen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

7.4.2      Die aus dem Weiterverkauf des Erzeugnisses bzw. der Nachkommen entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von MASTERRIND gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an diesen ab. MASTERRIND nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 7.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

7.4.3      Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben MASTERRIND ermächtigt. MASTERRIND verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MASTERRIND nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit (z. B. Rückgabe von Lastschriften) vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat der Kunde MASTERRIND die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

Soweit der Kunde nach diesen Bestimmungen berechtigt ist, an MASTERRIND abgetretene Forderungen einzuziehen, hat er eingezogene Zahlungsmittel von seinem übrigen Vermögen streng getrennt zu halten und die daraus erzielten Zahlungsmittel unverzüglich zur Tilgung seiner MASTERRIND gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten zu verwenden.

7.5     Zur Sicherung aller MASTERRIND gegenüber dem Kunden zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen tritt dieser etwaige ihm wegen Beschädigung oder Zerstörung sowie Entwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. des Erzeugnisses gegen Dritte zustehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche und Ansprüche gegen etwaige Versicherer, als Sicherheit an den Verkäufer ab.

7.6     Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der MASTERRIND um mehr als 10 %, wird MASTERRIND auf Verlangen des Kunden überschüssige Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

7.7     Der Kunde ist verpflichtet, MASTERRIND die zur Ermittlung des Verbleibs der Ware erforderlichen Unterlagen auf erstes Anfordern zugänglich zu machen.

 

8.    Mängelansprüche des Kunden

8.1     Grundlage der Mängelhaftung der MASTERRIND ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung bzw. die Produktbeschreibung in der jeweils aktuellen Bullenkarte oder in anderen Broschüren der MASTERRIND, sofern diese in den Vertrag einbezogen wurde.

8.2     Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt MASTERRIND, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann MASTERRIND die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

8.3     Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden angesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.4     Auf Schadensersatz haftet MASTERRIND, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MASTERRIND nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von MASTERRIND bzw. des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.5     Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern MASTERRIND einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder MASTERRIND für die Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens haften.

8.6     Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

8.7     Der Kunde ist verpflichtet, Proben der beanstandeten Lieferung einzusenden und die mangelhaften Liefergegenstände zur Besichtigung durch MASTERRIND bereitzuhalten.

 

9.    Abwicklung von Mängelansprüchen

9.1     MASTERRIND haftet nur für die Einhaltung der unter Ziff. 3 im Einzelnen aufgeführten Beschaffenheitsmerkmalen der jeweiligen Verkaufspartie nach Maßgabe der Ziffer 8. Darüber hinaus gilt die nachfolgende Vorgehensweise:

9.2     Haftung für Katalogangaben und Abstammung

Weist der Kunde mittels anerkannter gentechnologischer Methoden nach, dass die Abstammung eines Zuchttieres nicht den Angaben auf der Zuchtbescheinigung entspricht, so hat er Anspruch auf Rücktritt bzw. Minderung.

9.2.1      Die Angaben im Katalog erfolgen nach dem jeweiligen Wissens- und Erfahrungsstand der MASTERRIND; sie erheben keinen Anspruch auf wissenschaftliche Genauigkeit.

9.2.4      Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angaben zu den Zuchtwerten und Leistungsdaten auf den aktuellen Schätzungen mit Hilfe statistischer Methoden auf der Grundlage einer staatlich anerkannten Leistungsprüfung beruhen. MASTERRIND gibt diese Werte weiter, ohne für die Richtigkeit einzustehen.

9.2.5      Bei allen Zukäufen kann MASTERRIND davon ausgehen, dass die von dem Lieferanten angegebenen Abstammungsunterlagen und Qualitätshinweise richtig sind. Als beweisfähige Unterlagen sind insbesondere die Zuchtbescheinigung und Bluttypenkarte bzw. DNA-Mikrosatellitenkarte sowie die begleitenden Veterinäratteste und sonstigen Untersuchungsergebnisse ausreichend. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit dieser Angaben ist ausgeschlossen. Sollten sich insbesondere bei späteren Untersuchungen der Nachzucht Zweifel an der Richtigkeit der Abstammung ergeben, haftet MASTERRIND gegenüber dem Kunden hierfür nicht. Sie ist jedoch verpflichtet, ihre etwaigen Ansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden abzutreten und ihn bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche nach Möglichkeit zu unterstützen.

9.2.6      Für direkt bestelltes und über MASTERRIND bezogenes Fremdsperma übernimmt MASTERRIND keinerlei Gewährleistung. Dies betrifft insbesondere Abstammungs- und Qualitätshinweise.

9.3     Fehlerhafte tierärztliche Atteste

Weist der Kunde mittels amtstierärztlicher Bescheinigung nach, dass der Lieferung beigefügte amtstierärztliche oder sonstige tierärztliche Atteste fehlerhaft waren, so ist dieses MASTERRIND innerhalb von 10 Tagen nach Gefahrenübergang schriftlich mitzuteilen zur Weiterleitung an die attestierenden Tierärzte.

 

10.  Verjährung

10.1   Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Endes des Jahres, in dem der Gefahrübergang stattgefunden hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2   Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 7 Abs. 6 dieser Bedingungen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

11.      Datenschutz

MASTERRIND ist berechtigt, ihre Kundendaten EDV-mäßig zu speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für ihre betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen.

 

12.      Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen oder Teilbestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

13.          Besonderheiten bei Besamung durch Besamungsbeauftragte der MASTERRIND

13.1          Besamungsfreie Tage

Besamungsfreie Tage sind Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachtsfeiertag und der 1. Januar eines jeden Jahres.

13.2          Anmeldung der Besamung

Die Besamung erfolgt nach Einreichung der Besamungsanmeldung am Sitz des zuständigen Besamungsbeauftragten der MASTERRIND. Erfolgt die Anmeldung bis 08.00 Uhr, wird sich MASTERRIND bemühen, die Besamung am gleichen Tage durchzuführen. Bei Anmeldungen nach 08.00 Uhr bemüht sich die MASTERRIND, die Besamung am Folgetag durchzuführen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die tägliche Anfahrt vereinbart ist.

13.3          Durchführung der Besamung

13.3.1             Bei der Besamung ist MASTERRIND zu folgenden Dienstleistungen verpflichtet, die von der Besamungsgebühr abgedeckt werden: Erhebung des Vorberichtes, Durchführung der Insemination, Information an den Tierhalter über eventuell erforderliche veterinärmedizinische Maßnahmen und Dokumentation der durchgeführten Besamungen.

13.3.2             Die MASTERRIND schuldet nicht den Erfolg der Trächtigkeit eines Rindes.

13.3.3             Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Besamung ohne Weiteres durchgeführt werden kann, insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass das zu besamende Tier zur vereinbarten Zeit, nach der Kennzeichenordnung ordnungsgemäß gekennzeichnet fixiert im Stall oder in einem mit dem PKW erreichbaren Weidemelkstall steht.

13.3.4              Zusätzliche Dienstleistungen sind zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Vertretungsbesamung mit Besitzersperma, Abwicklung von Besamung mit Fremdsperma, das nicht über die MASTERRIND bezogen wurde, Trächtigkeitsuntersuchung, Brunstbeobachtung, Besamungstauglichkeitsuntersuchung ohne künstliche Besamung und Repro-Service.

13.4          Dokumentation

13.4.1      Bei der Durchführung der Besamung sind insbesondere die Einträge von der MASTERRIND auf den Dokumentationsunterlagen durch den Kunden zu überprüfen und fehlerhafte Einträge unverzüglich zu rügen.

13.4.2      Der Kunde ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Dokumentation der Besamung vorzunehmen und dem Besamungsbeauftragten und MASTERRIND auf Verlangen vorzulegen.

 

Stand: Oktober 2016

Die MASTERRIND GmbH (nachfolgend “MASTERRIND”), Osterkrug 20, 27283 Verden, handelt unter anderem mit Embryonen und führt Dienstleistungen in Bezug auf den Embryonentransfer aus.

 

1.         Geltungsbereich

1.1         Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der MASTERRIND mit ihren Kunden. Sie finden auf die Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) keine Anwendung.

1.2         Die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvertrag auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass MASTERRIND auf die Geltung der Verkaufsbedingungen hinweisen muss. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann insoweit Vertragsbestandteil, als MASTERRIND ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt auch im Falle einer vorbehaltlosen Lieferung durch MASTERRIND in Kenntnis der AGB des Kunden.

 

2.       Allgemeines

2.1    Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen MASTERRIND und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts sowie der Regelungen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts.

2.2    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen und Abwicklungsgeschäften einschließlich der Vertragsanbahnung, Abwicklung und Rückabwicklung der vorgenannten Verträge ist Verden. MASTERRIND ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

3.         Vertragsschluss/Beschaffenheitsvereinbarung

3.1      Angebote der MASTERRIND sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestellung des Kunden und Annahme dieser Bestellung durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der MASTERRIND zustande. Sofern eine Auftragsbestätigung nicht erteilt wird, kommt der Vertrag durch Lieferung zustande.

3.2      Embryonen können nur geliefert werden, soweit das Tierzuchtgesetz dies in seiner aktuell gültigen Fassung zulässt.

3.3      MASTERRIND versichert, dass die Embryonen, die aus eigener Produktion stammen, den gesetzlichen Bestimmungen und den wissenschaftlich gültigen Anforderungen entsprechen.

3.4      Bei der Lieferung von Embryonen werden die für den Transfer erforderlichen Produkte in der üblichen Menge kostenlos zur Verfügung gestellt, insbesondere flüssiger Stickstoff. Ein darüber hinausgehender Bedarf ist gesondert zu bestellen und wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.5      Weitergehende Beschaffenheitsvereinbarungen im Hinblick auf Leistungen, Gesundheit oder sonstige Eigenschaften sind nicht getroffen. Für die Richtigkeit der Angaben auf den Tiergesundheitsbescheinigungen/ärztlichen Attesten übernimmt MASTERRIND keine Haftung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dort attestierten Gesundheitsuntersuchungen jeweils nur für den Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung gelten und infolge von möglichen, längeren Inkubationszeiten oder fehlerhaften, diagnostischen Untersuchungen nicht zwingend die Freiheit von entsprechenden Erkrankungen beinhalten. MASTERRIND garantiert, dass die von ihr insofern getätigten Angaben zutreffend sind.

 

4.         Lieferung

4.1     Lieferzeiten und Fristen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Wurde eine Lieferzeit nicht vereinbart, kann der Terminplan bei Auslieferung bei den ET-Teams der MASTERRIND erfragt werden.

4.2     Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so hat der Kunde MASTERRIND schriftlich eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Wird diese Nachfrist von MASTERRIND schuldhaft nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.3     Soweit von MASTERRIND Leihverpackungen zur Verfügung gestellt werden, bleiben diese im Eigentum der MASTERRIND und dürfen nur zur Aufbewahrung der Erzeugnisse der MASTERRIND verwendet werden. Transportbehälter sind auf Kosten des Kunden unverzüglich zurückzusenden.

4.4.    Mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder dessen beauftragte Person geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.

 

5.         Rügepflicht

5.1     Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und, wenn sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ergibt, MASTERRIND schriftlich oder in Textform unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen Anzeige zu machen. Alle weiteren, nicht bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung, MASTERRIND anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gelten die Produkte als genehmigt und die Haftung von MASTERRIND für den nicht angezeigten Mangel ist ausgeschlossen.

5.2     Sichtbare Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken und dem Transporteur zur Rückmeldung bei der MASTERRIND mitzugeben. Ansonsten gilt die Ware als ordnungsgemäß abgeliefert.

 

6.         Zahlung des Kaufpreises/Aufrechnung

6.1     Mit Abschluss des Vertrages ist der Kaufpreis bzw. das für die Dienstleistung vereinbarte Entgelt gemäß der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen, es sei denn, es werden abweichende Zahlungsvereinbarungen getroffen. Die Rechnung gilt innerhalb von drei Werktagen nach Rechnungsdatum als zugegangen. Die Preislisten können im Internet abgerufen oder am Sitz der MASTERRIND eingesehen werden.

6.2     MASTERRIND kann mit ihren Forderungen gegen Forderungen des anderen Vertragsteils aufrechnen. Dem Verkäufer und dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

6.3     Bei Dauerschuldverhältnissen und Lieferfristen von mehr als vier Monaten bleiben angemessene Preisänderungen in Höhe der in der Preisliste im Lieferzeitpunkt vorgesehenen Preis vorbehalten.

 

7.         Eigentumsvorbehalt

7.1     Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) zwischen MASTERRIND und dem Kunden behält sich MASTERRIND das Eigentum an der Ware vor.

7.2     Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen von MASTERRIND weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat MASTERRIND unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der MASTERRIND gehörende Ware erfolgen.

7.3     Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises ist MASTERRIND berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurückzuverlangen. Zahlt der Kunden den fälligen Kaufpreis nicht, darf MASTERRIND diese Rechte nur geltend machen, wenn sie zuvor dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7.4     Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten. In diesem Falle gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

7.4.1      Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse und Früchte (Nachkommen) zu deren vollem Wert, wobei MASTERRIND als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MASTERRIND Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten, verbundenen oder in die Fruchtziehung eingegangenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis bzw. die entstehenden Nachkommen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

7.4.2      Die aus dem Weiterverkauf des Erzeugnisses bzw. der Nachkommen entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von MASTERRIND gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an diesen ab. MASTERRIND nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 7.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

7.4.3      Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben MASTERRIND ermächtigt. MASTERRIND verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MASTERRIND nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit (z. B. Rückgabe von Lastschriften) vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat der Kunde MASTERRIND die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

Soweit der Kunde nach diesen Bestimmungen berechtigt ist, an MASTERRIND abgetretene Forderungen einzuziehen, hat er eingezogene Zahlungsmittel von seinem übrigen Vermögen streng getrennt zu halten und die daraus erzielten Zahlungsmittel unverzüglich zur Tilgung seiner MASTERRIND gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten zu verwenden.

7.5     Zur Sicherung aller MASTERRIND gegenüber dem Kunden zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen tritt dieser etwaige ihm wegen Beschädigung oder Zerstörung sowie Entwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. der Erzeugnisse gegen Dritte zustehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche und Ansprüche gegen etwaige Versicherer, als Sicherheit an den Verkäufer ab.

7.6     Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der MASTERRIND um mehr als 10 %, wird MASTERRIND auf Verlangen des Kunden überschüssige Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

7.7     Der Kunde ist verpflichtet, MASTERRIND die zur Ermittlung des Verbleibs der Ware erforderlichen Unterlagen auf erstes Anfordern zugänglich zu machen.

 

8.    Mängelansprüche des Kunden

8.1     Grundlage der Mängelhaftung der MASTERRIND ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung, sofern diese in den Vertrag einbezogen wurde.

8.2     Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt MASTERRIND, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann MASTERRIND die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

8.3     Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden angesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.4     Auf Schadensersatz haftet MASTERRIND, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MASTERRIND nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von MASTERRIND bzw. des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.5     Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern MASTERRIND einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder MASTERRIND für die Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens haften.

8.6     Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

8.7     Der Kunde ist verpflichtet, Proben der beanstandeten Lieferung einzusenden und die mangelhaften Liefergegenstände zur Besichtigung durch MASTERRIND bereitzuhalten.

 

9.    Abwicklung von Mängelansprüchen

9.1     MASTERRIND haftet nur für die Einhaltung der unter Ziff. 3 im Einzelnen aufgeführten Beschaffenheitsmerkmalen der jeweiligen Verkaufspartie nach Maßgabe der Ziffer 8. Darüber hinaus gilt die nachfolgende Vorgehensweise:

9.2     Haftung für Katalogangaben und Abstammung

Weist der Kunde mittels anerkannter gentechnologischer Methoden nach, dass die Abstammung eines Zuchttieres nicht den Angaben auf der Zuchtbescheinigung entspricht, so hat er Anspruch auf Rücktritt bzw. Minderung, soweit ein Verschulden der MASTERRIND vorliegt.

9.2.1      Die Angaben auf der Zuchtbescheinigung bzw. im Verkaufskatalog erfolgen nach dem jeweiligen Wissens- und Erfahrungsstand der MASTERRIND; sie erheben keinen Anspruch auf wissenschaftliche Genauigkeit.

9.2.2      Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angaben zu den Zuchtwerten und Leistungsdaten auf den aktuellen Schätzungen mit Hilfe statistischer Methoden beruhen, auf der Grundlage einer staatlich anerkannten Leistungsprüfung. MASTERRIND gibt diese Werte weiter, ohne für die Richtigkeit einzustehen.

9.2.3      Bei allen Zukäufen kann MASTERRIND davon ausgehen, dass die von dem Lieferanten angegebenen Abstammungsunterlagen und Qualitätshinweise richtig sind. Als beweisfähige Unterlagen sind insbesondere die Zuchtbescheinigung und Bluttypenkarte bzw. DNA-Mikrosatellitenkarte oder SNP-Elternschaftsnachweis sowie die begleitenden Veterinäratteste und sonstigen Untersuchungsergebnisse ausreichend. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit dieser Angaben ist ausgeschlossen. Sollten sich insbesondere bei späteren Untersuchungen der Nachzucht Zweifel an der Richtigkeit der Abstammung ergeben, haftet MASTERRIND gegenüber dem Kunden hierfür nicht. Sie ist jedoch verpflichtet, ihre etwaigen Ansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden abzutreten und ihn bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche nach Möglichkeit zu unterstützen.

9.2.4      Für direkt bestellte und über MASTERRIND bezogene Fremdembryonen übernimmt MASTERRIND keinerlei Gewährleistung. Dies betrifft insbesondere Abstammungs- und Qualitätshinweise.

9.3     Fehlerhafte tierärztliche Atteste

Weist der Kunde mittels amtstierärztlicher Bescheinigung nach, dass der Lieferung beigefügte amtstierärztliche oder sonstige tierärztliche Atteste fehlerhaft waren, so ist dieses MASTERRIND innerhalb von 10 Tagen nach Gefahrenübergang schriftlich mitzuteilen zur Weiterleitung an die attestierenden Tierärzte.

 

10.  Verjährung

10.1   Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Endes des Jahres, in dem der Gefahrübergang stattgefunden hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2   Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 7 Abs. 6 dieser Bedingungen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11.      Datenschutz

MASTERRIND ist berechtigt, ihre Kundendaten EDV-mäßig zu speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für ihre betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen.

 

12.      Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen oder Teilbestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

13.          Besonderheiten bei Embryonentransfer durch Transferbeauftragte der MASTERRIND

13.1          Anmeldung des Transfers

Der Transfer erfolgt nach Einreichung der Transferanmeldung und Terminabsprache unter Berücksichtigung der Synchronisation des Empfängertieres am Sitz des zuständigen Transferbeauftragten der MASTERRIND.

13.2          Durchführung des Transfers

13.2.1             Beim Embryonentransfer ist die MASTERRIND zu folgenden Dienstleistungen verpflichtet, die von der Transfergebühr abgedeckt werden: Erhebung des Vorberichtes, Durchführung des Transfers, Information an den Tierhalter über eventuell erforderliche veterinärmedizinische Maßnahmen und Dokumentation des durchgeführten Transfers.

13.2.2             MASTERRIND schuldet nicht den Erfolg der Trächtigkeit eines Rindes.

13.2.3             Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Transfer ohne weiteres durchgeführt werden kann. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass das angemeldete Tier zur vereinbarten Zeit, nach der Viehverkehrsverordnung ordnungsgemäß gekennzeichnet fixiert im Stall oder in einem mit dem PKW erreichbaren Weidemelkstall steht.

13.2.4              Zusätzliche Dienstleistungen sind zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Transfer von Besitzerembryonen, Abwicklung von Transfer von Embryonen, die nicht über MASTERRIND bezogen wurde, Trächtigkeitsuntersuchung, Brunstbeobachtung, Transfertauglichkeitsuntersuchung und Repro-Service.

13.3          Dokumentation

13.3.1      Bei der Durchführung des Transfers sind insbesondere die Einträge von der MASTERRIND auf den Dokumentationsunterlagen durch den Kunden zu überprüfen und fehlerhafte Einträge unverzüglich zu rügen.

13.3.2      Der Kunde ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Dokumentation des Transfers vorzunehmen und dem Transferbeauftragten und MASTERRIND auf Verlangen vorzulegen.

 

Stand: Oktober 2016

Lesen Sie hier unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen der MASTERRIND GmbH für die Versteigerung von Rindern und Embryonen im unternehmerischen Verkehr.