Die MASTERRIND GmbH (nachfolgend „MASTERRIND“), Osterkrug 20, 27283 Verden, verkauft oder versteigert Rinder im eigenen Namen für fremde Rechnung (Kommissionsgeschäft im Sinne der §§ 383 ff. HGB) oder im eigenen Namen auf eigene Rechnung (Eigengeschäfte). Im Falle eines Kommissionsgeschäftes oder eines Vermittlungsgeschäftes ist Verkäufer der Eigentümer des Tieres, für den MASTERRIND nur als Beauftragter tätig wird. Die Verkäufe werden vorgenommen durch Veranstaltung von Auktionen sowie durch Verkäufe in Hallen, Sammelstellen oder auf dem Betrieb der Verkäufer (Ab-Hof-Verkäufe).
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der MASTERRIND mit ihren Kunden, auch wenn MASTERRIND nur als Kommissionär oder Vermittler tätig wird. Sie finden auf die Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) keine Anwendung.
Die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvertrag auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass MASTERRIND auf die Geltung der Verkaufsbedingungen hinweisen muss. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als MASTERRIND ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt auch im Falle einer vorbehaltlosen Lieferung durch MASTERRIND in Kenntnis der AGB des Kunden.
2. Beschaffenheitsvereinbarung
2.1 Gebrauchte Sachen im Rechtssinne
Im Hinblick darauf, dass alle Tiere nach ihrer Geburt Veränderungen durch Stalleinflüsse, Fütterungs- und Impfmanagement erfahren, verkauft MASTERRIND alle Tiere als gebrauchte Sachen im Rechtssinne in dem Zustand, in dem sie sich bei Vertragsabschluss befinden (Sollbeschaffenheit).
2.2 Zucht-/Gesundheitsbescheinigung
Bei Zuchttieren erhält der Käufer für jedes Einzeltier eine Zuchtbescheinigung mit den Informationen über Abstammung und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, entsprechende Gesundheitsbescheinigungen.
2.3 Verkaufsstandards
Es gelten die folgenden Verkaufsstandards (Sollbeschaffenheit):
2.3.1 Abstammung/Katalogangaben
Zuchttiere sind hinsichtlich Abstammung, Alter, Leistung und Belegdaten gemäß der Zuchtbuchordnung des jeweiligen Zuchtverbandes, in der Zuchtbescheinigung und ggf. im Auktionskatalog beschrieben. Bei Widersprüchen oder Unklarheiten gelten im Zweifel die Angaben der Zuchtbescheinigung. Der Verkäufer trägt die Verantwortung für die im Katalog veröffentlichten Angaben.
2.3.2 Trächtigkeit
Ein Tier gilt dann als tragend, wenn zwischen dem letzten Belegdatum und dem Gefahrenübergang ein Zeitraum von mindestens 12 Wochen verstrichen ist. Eine Trächtigkeit gilt als normal, wenn zwischen der letzten Belegung und der Kalbung ein Zeitraum von 295 Tagen nicht überschritten wird. Zur Ermittlung des Belegdatums bzw. –zeitraums sind ausschließlich die Angaben des Verkäufers maßgebend.
2.3.3 Veterinärstatus:
Die Herkunftsbetriebe der verkauften Tiere unterliegen der ständigen amtstierärztlichen Überwachung. Der Verkäufer sichert die Einhaltung der für den Viehverkehr jeweils gültigen veterinärrechtlichen Vorschriften zu.
2.3.4 Decken und Befruchten bei männlichen Zuchttieren:
Die Beschaffenheit eines Zuchtbullen als zuchttauglich im Hinblick auf seine Abstammung und äußere Erscheinung (= Zuchttauglichkeit im Sinne der Zuchtbuchordnung) gilt nur nach vorheriger Körung und ausdrücklicher Bestätigung durch MASTERRIND als vereinbart und geschuldet. Die Deck- und Befruchtungsfähigkeit eines Zuchtbullen ist nicht Gegenstand der vereinbarten Beschaffenheit und ist nicht geschuldet. Deckbullen decken und befruchten nur bei sachkundiger Haltung und Fütterung. Diese Soll-Beschaffenheit als Deckbulle liegt vor, wenn bei einem Deckeinsatz des Bullen innerhalb von sechs Wochen von mindestens 10 einmalig gedeckten, gut rindernden Tieren in Herden mit ungestörter Fruchtbarkeit mehr als 50 % tragend werden. Das Risiko fehlender Deck- und Befruchtungsfähigkeit kann Gegenstand einer gesonderten schriftlich zu treffenden Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt sein, die mit MASTERRIND zugunsten des Verkäufers und Käufers abgeschlossen werden kann. Die fehlende Deck- und Befruchtungsfähigkeit ist durch tierärztliches Attest nachzuweisen, das im Falle eines behaupteten Mangels durch den Käufer vorzulegen und im Streitfall durch gerichtliches Sachverständigengutachten zu bestätigen ist. Die Folgen der fehlenden Deck- und Befruchtungsfähigkeit richten sich nach der gesondert getroffenen schriftlichen Vereinbarung.
2.3.5 Anatomisch bedingte Unfruchtbarkeit
Weibliche Tiere, zur Zucht verkaufte Kälber und Jungrinder sind frei von anatomischen Missbildungen der Geschlechtsorgane, die eine Zuchtbenutzung ausschließen.
2.3.6 Verdeckte angeborene Erbfehler bei Zuchttieren
Bei Zuchttieren sind angeborene Erbfehler wie Nabelbruch etc. nicht durch chirurgische Eingriffe beseitigt worden.
2.3.7 Eutergesundheit und Beschaffenheit der Geburtswege
Für die Eutergesundheit und die Beschaffenheit der Geburtswege bei Zuchtrindern aus Milchrassen gilt Folgendes: Tragende und abgekalbte Rinder sind bei Gefahrenübergang frei von verödeten Eutervierteln und Zitzenverschlüssen. Die klinische Gesundheit von Euter und Geburtswegen gilt durch ein unmittelbar vor Gefahrübergang eingeholtes tierärztliches Attest als nachgewiesen.
2.3.8 Milchfluss
Abgekalbte Zuchtfärsen weisen einen üblichen Milchfluss auf. Die betreffenden Tiere erreichen 10 Tage nach Einstallung im Käuferstall bei sachgerechter Melkausrüstung und sachkundigem Personal einen nicht signifikant schlechteren Milchfluss als vergleichbare Stallgefährten. Der übliche Milchfluss entspricht bei Feststellung entsprechend der Bestimmung der ADR einem durchschnittlichen Minutengemelk (DMG) von mindestens 1,8 kg/Minute.
2.3.9 Anlieferung der Tiere
Der Verkäufer hat das zum Verkauf bestimmte Tier in vereinbartem Zustand fracht-, gefahren- und gebührenfrei und frei Verwertungs-/Abnahmestelle anzuliefern, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Er steht dafür ein, dass die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und Meldung des Tieres, insbesondere gemäß Rindfleischetikettierungsregelungen und Viehverkehrsverordnung erfüllt sind und die erforderlichen Dokumente vorliegen. Er ist zudem verantwortlich für veterinärrechtliche Untersuchungen, sofern diese für den Tierverkauf erforderlich sind bzw. dem Schutz vor Ansteckung anderer Tiere dienen. Er stimmt der Weitergabe von diesbezüglichen Daten und Dokumenten an den Käufer sowie bei veterinärrechtlich erforderlichen Untersuchungen an MASTERRIND und den Käufer zu.
2.3.10 Freiheit von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen
Der Verkäufer garantiert, dass die Tiere frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sind. Sind Tiere mit unzulässigen Medikamenten behandelt, so gibt der Verkäufer die Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe, deren Wartezeit sowie den Zeitpunkt der Verabreichung bekannt. Ferner trägt er die Verantwortung, dass die Tiere die veterinär-hygienischen Anforderungen erfüllen und frei von erheblichen Mängeln sind.
2.3.11 Fleischhygiene
Bei Schlachttieren hat der Verkäufer eine Schlachterlaubnis und eine beanstandungsfreie Schlachttieruntersuchung nach der Fleischhygieneverordnung beizubringen.
2.3.12 Gewicht bei Nutztieren
Falls bei Nutztieren die Gewichtsermittlung Gegenstand des Kaufvertrages ist, so gilt das von MASTERRIND, ersatzweise das vom Verkäufer ermittelte Gewicht mit einer Toleranz von +/- 5 %.
2.3.13 Nichtträchtigkeit von Nutztieren für die Mast
Die zur Mast angebotenen Nutztiere sind nicht tragend.
2.3.14 Schlachttiere
Für Schlachttiere wird ausschließlich nur die Genusstauglichkeit vereinbart.
2.4 Keine weitergehende Beschaffenheit vereinbart
Eine weitergehende Beschaffenheit als in der vorstehenden Ziffer 2.3 beschrieben ist im Hinblick auf Leistungen, Gesundheit oder sonstige Eigenschaften nicht geschuldet. Für die Richtigkeit der Angaben auf den Tiergesundheitsbescheinigungen/ärztlichen Attesten übernimmt MASTERRIND keine Haftung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dort attestierten Gesundheitsuntersuchungen jeweils nur für den Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung gelten und infolge von möglichen längeren Inkubationszeiten oder fehlerhaften diagnostischen Untersuchungen nicht zwingend den Rückschluss auf die Freiheit von entsprechenden Erkrankungen erlauben und diese daher nicht vereinbart oder zugesichert ist.
3. Lieferung
3.1 Lieferzeit und Lieferfrist
Lieferzeiten und -fristen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. MASTERRIND ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Zeit abzurufen.
3.2 Überschreitung des Liefertermins
Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so hat der Käufer MASTERRIND schriftlich eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Wird diese Nachfrist von MASTERRIND schuldhaft nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.3 Abruf
Wird der Lieferabruf durch den Käufer nicht innerhalb angemessener Zeit gegenüber MASTERRIND getätigt, ist MASTERRIND berechtigt, dem Käufer an die im Kaufvertrag angegebene Adresse per Aufgabe-Einschreiben oder Kurier eine Frist zum vollständigen Abruf von 10 Tagen ab Datum des Aufforderungsschreibens zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist MASTERRIND berechtigt, die nicht abgerufenen Tiere anderweitig freihändig zu verkaufen und etwaige dem Verkäufer entstandene Schäden gegenüber dem Käufer geltend zu machen.
4. Rügepflicht
4.1 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Käufer ist verpflichtet, die Tiere unverzüglich nach Übernahme oder Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ergibt, MASTERRIND schriftlich oder in Textform unverzüglich Anzeige zu machen. Der Verkäufer bevollmächtigt MASTERRIND, für ihn derartige Rügen in Empfang zu nehmen. Unterlässt der Käufer die unverzügliche Anzeige, so gelten die Tiere als genehmigt trotz Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit.
4.2 Meldung von Transportschäden
Sichtbare Transportschäden an Tieren sind durch den Käufer auf dem Lieferschein zu vermerken und dem Transporteur zur Rückmeldung mitzugeben und bei der MASTERRIND sowie zusätzlich dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Unterbleiben diese Meldungen oder erfolgen sie nicht unverzüglich, gelten die Tiere als gesund und ordnungsgemäß abgeliefert.
5. Zahlung des Kaufpreises/Aufrechnung
5.1 Fälligkeit
Mit Abschluss des Kaufvertrages ist der Kaufpreis ggf. nebst angefallenen Kommissionsgebühren und Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe (Käuferendpreis) sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen, es sei denn, es werden abweichende Zahlungsvereinbarungen getroffen.
5.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
MASTERRIND kann mit ihren Forderungen gegen Forderungen des anderen Vertragsteils aufrechnen. Dem Verkäufer und dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ihr Anspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.
6. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
6.1 Umfang des Eigentumsvorbehalts
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) zwischen MASTERRIND und dem Käufer behält sich die MASTERRIND das Eigentum an den verkauften Tieren vor.
6.2 Beeinträchtigung der Verkäuferrechte
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen von MASTERRIND weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat MASTERRIND unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Tiere erfolgen.
6.3 Verwertungsreife
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist MASTERRIND berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurückzuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf MASTERRIND diese Rechte nur geltend machen, wenn sie zuvor dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Verwertungsrecht des Käufers
Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Falle gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
6.4.1 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Tiere entstehenden Erzeugnisse oder Früchte (Nachkommen) zu deren vollem Wert, wobei MASTERRIND als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Fruchtziehung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MASTERRIND Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten, verbundenen oder in die Fruchtziehung eingegangenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis bzw. die entstehenden Nachkommen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere.
6.4.2 Abtretung von Ansprüchen des Käufers an Verkäufer
Die aus dem Weiterverkauf der Tiere, des Erzeugnisses oder der Nachkommen entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von MASTERRIND gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an diese ab. MASTERRIND nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Anlehnung der abgetretenen Forderungen.
6.4.3 Einziehungsbefugnis des Käufers
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben MASTERRIND ermächtigt. MASTERRIND verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MASTERRIND nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit (z. B. Rückgabe von Lastschriften) vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat der Käufer MASTERRIND die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. In jedem Fall erlischt die Einzugsermächtigung sowie das Recht zum Verkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Tiere und der aus ihnen entstehenden Erzeugnisse oder Früchte (Nachkommen) mit Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Käufers, spätestens aber mit gerichtlicher Anordnung von Schuldnerschutz, Gläubigerschutz oder sonstiger Sicherungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen, die das Sicherungsgut oder sicherungsabgetretene Ansprüche direkt oder indirekt betreffen.
Soweit der Käufer nach diesen Bestimmungen berechtigt ist, an MASTERRIND abgetretene Forderungen einzuziehen, hat er eingezogene Zahlungsmittel von seinem übrigen Vermögen streng getrennt zu halten und die daraus erzielten Zahlungsmittel unverzüglich zur Tilgung seiner MASTERRIND gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten zu verwenden.
6.5 Abtretung von Ersatzansprüchen
Zur Sicherung aller MASTERRIND gegenüber dem Käufer zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen tritt dieser etwaige ihm wegen Beschädigung oder Zerstörung sowie Entwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere gegen Dritte zustehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche und Ansprüche gegen etwaige Versicherer, als Sicherheit an den Verkäufer ab.
6.6 Freigabeverpflichtung
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der MASTERRIND um mehr als 10 %, wird MASTERRIND auf Verlangen des Käufers überschüssige Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
6.7 Auskunftsrecht
Der Käufer ist verpflichtet, MASTERRIND die zur Ermittlung des Verbleibs der Tiere erforderlichen Unterlagen (z. B. Schlachtlisten, Aufzeichnungen im Rahmen der Herkunftssicherung etc.) auf erstes Anfordern zugänglich zu machen.
7. Mängelansprüche des Käufers
7.1 Sollbeschaffenheit
Grundlage der Mängelhaftung der MASTERRIND ist die über die Beschaffenheit der Tiere getroffene Vereinbarung bzw. die Produktbeschreibung in dem Katalog der MASTERRIND, sofern diese in den Vertrag einbezogen wurde. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers der verkauften Tiere wird keine Verantwortung übernommen.
7.2 Rügefrist
Mängel bei Tieren, die nicht bereits bei Anlieferung erkennbar sind, hat der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der in nachfolgender Ziffer 8 genannten Fristen schriftlich gegenüber der MASTERRIND geltend zu machen. Alle weiteren, bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle im Sinne von Ziffer 4 dieser Bedingungen nicht festzustellenden Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung, MASTERRIND anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder rechtzeitige Mängelanzeige, ist die Haftung von MASTERRIND für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.3 Ersatzlieferung
Ist das gelieferte Tier mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst die Lieferung eines mangelfreien Tieres (Ersatzlieferung) verlangen. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt MASTERRIND, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann MASTERRIND die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
7.4 Rücktritt, Minderung
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer angesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.5 Schadenersatz
Auf Schadensersatz haftet MASTERRIND, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MASTERRIND nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesen Fällen ist die Haftung von MASTERRIND bzw. des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.6 Wegfall der Haftungsbeschränkung
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern MASTERRIND einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Tiere übernommen hat oder MASTERRIND für die Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens haftet.
7.7 Kein Schadenersatz
Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
7.8 Recht zur Prüfung
Der Käufer ist verpflichtet, Proben der beanstandeten Lieferung an MASTERRIND einzusenden und die mangelhaften Liefergegenstände zur Besichtigung durch MASTERRIND bereitzuhalten.
8. Abwicklung von Mängelansprüchen
8.1 Ausschluss von Ansprüchen
MASTERRIND haftet nur für die Einhaltung der unter Ziffer 2 im Einzelnen aufgeführten Beschaffenheitsmerkmale von Tieren der jeweiligen Verkaufspartie nach Maßgabe der Ziffer 7 und dieser Ziffer 8, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.2 Haftung für Katalogangaben und Abstammung
Weist der Käufer mittels anerkannter gentechnologischer Methoden nach, dass die Abstammung eines Zuchttieres bzw. der Leibesfrucht nicht den Angaben auf der Zuchtbescheinigung entspricht, so hat er Anspruch auf Rücktritt bzw. Minderung nach folgender Maßgabe:
8.2.1 Zuchttiere
Bei Rückabwicklung werden dem Käufer die Kosten der gentechnologischen Untersuchung sowie Futtergeld von zurzeit € 3,- pro Tag für den Zeitraum zwischen Empfang des Tieres und seiner Rückgabe erstattet. Die Anzeigefrist beträgt drei Monate nach Gefahrenübergang.
8.2.2 Leibesfrucht
Der Käufer hat Anspruch auf Erstattung der Untersuchungskosten sowie eine angemessene Minderung hinsichtlich des Kaufpreises, und zwar
- bei einem Kuhkalb um 15 % und
- bei einem Bullenkalb um 10 %.
Die Anzeigefrist beträgt 20 Monate nach Gefahrenübergang des Elterntieres.
8.3 Trächtigkeit
8.3.1 Fehlende/verlängerte Trächtigkeit
Eine fehlende oder verlängerte Trächtigkeit hat der Käufer zum Erhalt seiner Mängelrechte innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Gefahrenübergang bei Nichtträchtigkeit und innerhalb von zehn Tagen nach dem 295. Trächtigkeitstag bei verlängerter Trächtigkeit mittels tierärztlichem Attest nachzuweisen.
8.3.2 Nichtträchtigkeit
Bei einer behaupteten Nichtträchtigkeit ist durch den Tierarzt zu bestätigen, dass eine Verkalbung auszuschließen ist. Der Käufer ist auf Anordnung der MASTERRIND berechtigt, das Tier der Schlachtung zuzuführen und hat Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem Käuferendpreis und dem Schlachtwert zuzüglich einem Futtergeld in Höhe von zurzeit € 3,- pro Tag vom Tag des Gefahrenüberganges bis zum Tag der Schlachtung.
8.3.3 Verlängerte Tragezeit
Bei verlängerter Tragzeit über den 295. Tag hinaus ab letztem angegebenen Belegdatum hat der Käufer Anspruch auf ein Futtergeld in Höhe von zurzeit € 3,- pro Tag ab dem 295. Trächtigkeitstag.
8.4 Fehlerhafte tierärztliche Atteste
Weist der Käufer mittels amtstierärztlicher Bescheinigung nach, dass dem Tier beigefügte amtstierärztliche oder sonstige tierärztliche Atteste fehlerhaft waren, so ist dieses MASTERRIND innerhalb von 10 Tagen nach Gefahrenübergang schriftlich mitzuteilen zur Weiterleitung an die attestierenden Tierärzte.
8.5. Decken und Befruchten bei männlichen Zuchttieren
Die Haftung bei fehlender Deckfähigkeit und/oder fehlender Befruchtungsfähigkeit bei Zuchtbullen wird ausgeschlossen, sofern MASTERRIND bzw. der Verkäufer nicht diesen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Deckfähigkeit und/oder Befruchtungsfähigkeit übernommen hat. Hat der Käufer mit MASTERRIND schriftlich vereinbart, dass im Falle der fehlenden Deck- und Befruchtungsfähigkeit von Zuchtbullen eine Entschädigung geliefert werden soll, so hat der Käufer die fehlende Deck- und Befruchtungsfähigkeit unter Vorlage eines schriftlichen tierärztlichen Attestes bei Nichtdecken sechs Wochen und bei Nichtbefruchtung vier Monate nach Gefahrenübergang MASTERRIND schriftlich anzuzeigen.
Die dem Käufer bei berechtigter Rüge zustehende Entschädigung beträgt 80 % der Differenz zwischen dem Zuschlagpreis ohne Nebengebühren (Netto-Käuferendpreis) und dem Schlachtwert.
8.6 Anatomisch bedingte Unfruchtbarkeit weiblicher Zuchttiere
Weist der Käufer mittels tierärztlichen Attestes nach, dass es sich bei dem Tier um ein anatomisch zuchtuntaugliches Tier (z. B. Zwicke, Zwitter oder Freemartin) handelt, so ist die Entschädigung wie folgt geregelt:
8.6.1 Milchrassen
Bei allen Milchrassen hat der Käufer Anspruch auf Erstattung des Käuferendpreises. Das Tier verbleibt beim Käufer als Entschädigung für die Aufzucht- und Untersuchungskosten.
8.6.2 Fleischrinderrassen
Bei Tieren aus einer Fleischrinderrasse hat der Käufer Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages. Ferner wird ihm ein Futtergeld in Höhe von zurzeit € 3,- pro Tag vom Datum des Gefahrenübergangs bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels gewährt. Die Anzeigefrist beträgt 27 Monate nach Gefahrenübergang, erfolgt keine fristgerechte Anzeige, erlöschen die vorstehenden Ansprüche.
8.7 Verdeckte angeborene Erbfehler
Weist der Käufer mittels tierärztlichen Attests nach, dass ein Erbfehler operativ verdeckt wurde, so hat er Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Ferner wird ihm ein Futtergeld in Höhe von zurzeit € 3,- pro Tag vom Datum des Gefahrenübergangs bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels gewährt. Die Anzeigefrist beträgt sieben Tage nach Gefahrenübergang.
8.8 Eutergesundheit
Eutermängel sind mittels tierärztlichen Attests der MASTERRIND unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigefristen betragen längstens:
Bei abgekalbten Rindern 3 Tage nach Gefahrenübergang und bei tragenden Rindern 10 Tage nach dem Kalben, maximal aber 45 Tage nach dem Gefahrenübergang.
Im Falle von nachgewiesenen Mängeln hat der Käufer Anspruch auf folgende Minderungen des Kaufpreises:
- Dreistrichigkeit: 15 % des Zuschlagpreises,
- Zweistrichigkeit: 20 % des Zuschlagpreises.
Andere Eutermängel (z. B. Euterfistel, mit einer Zitze verwachsener Ausführungsgang): Die Höhe der Minderung wird von MASTERRIND festgesetzt und beträgt zwischen 10 und 30 % des Zuschlagpreises.
8.9 Milchfluss
Weist der Käufer in einer schriftlichen Bescheinigung seiner Milchkontrollorganisation nach, dass der Milchfluss bei einer nach den Regeln der ADR durchgeführten Melkbarkeitsprüfung das durchschnittliche Minutengemelk (DMG) bei einem als abgekalbt gekauften Tier den Wert von 1,8 kg/Minute unterschreitet, so hat er Anspruch auf Minderung des Kaufpreises:
- Bei einem DMG von 1,8 – 1,5 kg/Minute um 15 % des Zuschlagpreises,
- bei einem DMG von 1,5 – 1,2 kg/Minute um 30 % des Zuschlagpreises.
Liegt das DMG unter 1,2 kg/Minute, so hat er Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages oder eine höhere Minderung.
Die Anzeigefrist beträgt 10 Tage nach Gefahrenübergang.
8.10 Abweichungen im Gewicht von Nutztieren
Abweichungen im Gewicht von Nutztieren über die vereinbarte Beschaffenheit hinaus müssen unverzüglich angezeigt werden. Der Käufer hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die über 5 % hinausgehende Gewichtsabweichung, multipliziert mit dem jeweiligen Preis pro kg Schlachtgewicht am Viehhandelsort Verden am Tage des Verkaufes.
8.11 Trächtigkeit von Nutztieren zur Mast
Sollten weibliche Nutztiere zur Mast trächtig gewesen sein, ist dies unverzüglich nach Bekanntwerden durch tierärztliches Attest nachzuweisen. Der Käufer hat Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zuzüglich einem Futtergeld in Höhe von zurzeit € 3,- pro Tag.
8.12 Genussuntauglichkeit
Bei völliger und teilweiser Genussuntauglichkeit von Schlachttieren ist der Käufer berechtigt, den Preis des betreffenden Einzeltieres um € 3,- je Tag bis zum Ablauf der Wartefrist zu mindern. Ist das Tier völlig und dauerhaft genussuntauglich, hat der Käufer Anspruch auf Nachlieferung sowie Erstattung der Futterkosten in Höhe von € 3,- je Tag.
9. Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ende des Jahres, in dem der Gefahrübergang stattgefunden hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Tiere beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 7.5 dieser Bedingungen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Datenschutz
MASTERRIND ist berechtigt, ihre Kundendaten EDV-mäßig zu speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für ihre betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen.
11. Besonderheiten bei Kommissionsgeschäften
11.1 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer, dessen Tiere MASTERRIND als Kommissionärin veräußert, behält sich das Eigentum an den Tieren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen ihm oder der MASTERRIND mit dem Käufer vor.
Ziffer 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle von MASTERRIND der Verkäufer tritt. Er ermächtigt MASTERRIND, alle seine Rechte und Ansprüche aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsabtretung im eigenen Namen geltend zu machen.
11.2 Mängelansprüche
Ziffer 7 und Ziffer 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle von MASTERRIND der Verkäufer tritt. Er ermächtigt MASTERRIND, alle seine Rechte und Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und ist verpflichtet, MASTERRIND alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser durch Mängelansprüche des Käufers entstehen.
12. Weitere Besonderheiten bei Auktionen
12.1 Auktionsbestimmungen/Gebühren
Für die Veranstaltungen der MASTERRIND gelten die im Auktionskatalog abgedruckten Auktionsbestimmungen und die jeweils gültige Gebührenordnung der MASTERRIND. MASTERRIND ist berechtigt, den Ablauf der Verkaufsveranstaltung abzuändern.
12.2 Haftung für Schäden
Bei allen Veranstaltungen der MASTERRIND ist den Anordnungen der MASTERRIND-Mitarbeiter Folge zu leisten. Jeder Teilnehmer (also jede Person, die sich bei der Auktion/Veranstaltung auf dem Auktions- bzw. Veranstaltungsgelände befindet, um dort Rinder zu kaufen, zu verkaufen oder sich über das Angebot und Verkäufe zu informieren) haftet für Schäden, die er, seine Erfüllungs- oder Vermittlungsgehilfen (insbesondere Tierhüter), oder seine Tiere verursachen und solche, die auf der Nichtbefolgung der Anordnungen der MASTERRIND-Mitarbeiter beruhen.
12.3 Bindung an das Gebot
Jeder Bieter ist an sein Gebot gebunden. Ein Rücktritt vom Gebot oder Vertrag ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder durch gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich erlaubt ist.
12.4 Zustandekommen des Vertrages/Gefahrübergang
Mit dem Zuschlag bei einer Auktion kommt ein Kaufvertrag zustande, im Übrigen kommt der Vertrag durch die Annahme des Angebots zustande. Gefahr und Haftung für die verkauften Tiere gehen mit Vertragsschluss auf den Käufer über.
12.5 Abtransport
Ein Abtransport der Tiere durch den Käufer ist nur zulässig, wenn die Zustimmung von MASTERRIND vorliegt, dies kann bis zur vollständigen Bezahlung aller MASTERRIND aus der Geschäftsbeziehung zum Käufer zustehenden fälligen Ansprüche verweigert werden.
12.6 Selbsteintritt
MASTERRIND ist berechtigt, die Tiere selbst als Käufer zu übernehmen (Selbsteintritt des Kommissionärs).
12.7 Durchsetzung aller Ansprüche durch MASTERRIND
Verkäufer und Käufer bevollmächtigen die MASTERRIND, alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegenüber dem jeweils anderen Vertragsteil durchzusetzen. MASTERRIND ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, selbst im Namen einer der Vertragsparteien vor Gericht Ansprüche gegen die jeweils andere Partei geltend zu machen.
12.8 Botenfunktion
In Bezug auf die in Ziffer 2 vereinbarte Beschaffenheit der Tiere ist diese zwischen dem Verkäufer und dem Käufer direkt vereinbart. MASTERRIND ist insofern nur Bote.
12.9 Keine Versicherung durch MASTRRIND
Alle Tiere, die über Auktionen vermarktet werden, sind nicht durch MASTERRIND versichert, der Verkäufer und Käufer hat jeweils selbst für die angemessene Versicherung der Tiere zu sorgen. Käufer und MASTERRIND können durch gesonderte, entgeltliche, schriftliche Vereinbarung eine Beteiligung von MASTERRIND an Risiken mit dem Umfang vereinbart werden, wie er sich aus der gesonderten Vereinbarung ergibt.
13. Anwendbares Recht
Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen MASTERRIND und dem Kunden und für alle durch MASTERRIND als Kommissionär oder Vermittler vermittelten Geschäfte gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts sowie etwaiger Abkommen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts.
14. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss, der Durchführung, Rückabwicklung und Aufhebung der zwischen MASTERRIND und dem Verkäufer bzw. MASTERRIND und dem Käufer oder zwischen Verkäufer und Käufer direkt geschlossener Vereinbarungen ist Verden, Deutschland. MASTERRIND ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Vorstehender Gerichtsstand gilt auch für etwaige Wechsel- und Scheckprozesse sowie deliktische, quasi deliktische und sonstige gesetzliche Ansprüche/Rechte.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht betroffen. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dem am nächsten kommt, was die Parteien bei wirtschaftlicher Betrachtung vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten. Entsprechendes gilt für die ergänzende Vertragsauslegung