15. Dez 2023

VSG 4.1- Ende der Übergangsfrist

Sicher arbeiten im Rinderstall VSG 4.1

Um Unfällen mit Rindern vorzubeugen, wurde die Unfallverhütungsvorschrift „Tierhaltung“ (VSG 4.1) erneuert.

Am 1. April 2024 endet die dreijährige Übergangsfrist für bauliche Änderungen zur Sicherung von Arbeiten am Tier. 

DIE NEUERUNGEN DER VSG 4.1 FÜR RINDERHALTER AUF EINEN BLICK

  • Ausreichende Fixier- und Separiereinrichtungen für Einzeltiere oder Gruppen in der Stallanlage

  • Beim Besamen/Behandeln dürfen sich keine weiteren freilaufenden Tiere in dem Bereich aufhalten und

  • zu besamende/behandelnde Tiere müssen während der Maßnahme sicher fixiert sein.

  • In der Milchviehhaltung ist ein mitlaufender Deckbulle im Laufstall verboten, der Deckbulle muss separat untergebracht werden (Deckbullenbucht)

  • Fixieren oder Separieren des Deckbullen beim Zusammenführen und bevor der Tierbetreuer die Bucht betritt

  • Helfer benötigen Tierkenntnisse zum sicheren Umgang mit Rindern

  • Tiere aus dem Bestand entfernen, die sich aggressiv verhalten und Menschen gefährden können, spätestens nach einem Angriff

Wie muss ein Milchviehstall beschaffen sein, damit er den Vorschriften der VSG 4.1. für Rinderhalter entspricht?

Um die baulichen Anforderungen der VSG 4.1 zu erfüllen, ist es erforderlich, Bereiche zu schaffen, in denen Tiere zu Behandlungszwecken sicher fixiert und vom Rest der Gruppe separiert werden können. Dies ist z. B. möglich, indem man ausgewählte Tiere in einem Selektionsbereich unterbringt oder mit Toren einen Bereich des Boxenlaufstalls zeitweise abgrenzt und die Tiere im Fressgitter fixiert. Auch Gruppenbehandlungsstände haben sich in der Praxis für bestimmte Maßnahmen bewährt. Wie genau die Anforderungen am besten umgesetzt werden können, ist betriebsindividuell zu betrachten. Bei Bedarf bietet die SVLFG kostenlose Bauberatungen vor Ort an.

Oft sind baulich bereits alle Anforderungen erfüllt und es gilt, das sichere Arbeiten mit den Tieren entsprechend zu planen und zu organisieren und alle Mitarbeitenden in die Abläufe zu unterweisen.

Wird ein Deckbulle gehalten, so ist dieser gemäß der novellierten Unfallverhütungsvorschrift in einer separaten Deckbullenbucht unterzubringen. Diese muss stabil gebaut sein und über einen rutschfesten Bodenbelag verfügen. Zudem muss mindestens eine Fixiermöglichkeit und eine Fluchtmöglichkeit vorhanden sein. In der Praxis hat es sich bewährt, dass Deckbullenbuchten als Zweiraumbuchten ausgeführt werden, über mehrere Fixierplätze und mehrere Personenschlupföffnungen verfügen (dazu kann beispielsweise die äußere Umwehrung aus senkrechten Stangen gebaut werden). Ebenso empfiehlt es sich, die Box im Stallbereich der Kühe zu integrieren. Das vereinfacht das Handling der brünstigen Kühe und erhöht den Besamungserfolg. Auch hier geben die Präventionsexperten der SVLFG Tipps.

Bis wann müssen die Anforderungen erfüllt sein?

Die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift gelten unmittelbar nach Inkrafttreten, also seit dem 01.04.2021. Sie sind rechtlich bindend, ähnlich einer staatlichen Verordnung, und daher sofort umzusetzen oder zumindest die Umsetzung zu planen.

Für bestimmte bauliche Neuerungen (Bullenbucht im Milchviehstall sowie Fixier- und Separiereinrichtungen) wurde eine dreijährige Übergangszeit in die VSG 4.1 aufgenommen; diese endet am 01.04.2024.

Keine Meldepflicht

Nach Ablauf der Übergangszeit müssen Betreiber von Altbauten ihre Umbauten nicht bei der SVLFG nachweisen. Eine Betriebsbesichtigung kann aber jederzeit stattfinden. Sollte in diesem Rahmen festgestellt werden, dass die baulichen Anforderungen noch nicht umgesetzt wurden, so werden diese als Mangel erfasst und eine entsprechende Anordnung zur Nachrüstung getroffen.

 

Weitere Informationen zur sicheren Rinderhaltung und Ansprechpartner für die kostenlose Bauberatung finden Sie unter www.svlfg.de/rinderhaltung.

Weitere Fragen und Antworten zur VSG 4.1. finden Sie hier.