Veterinär-Bereich
Para-TB-Verordnung für Niedersachsen in Kraft
Mit Wirkung vom 01.11.2017 gilt für Milchrinder:
- 1. Jedes über 24 Monate alte Tier im Bestand, muss per Blut oder Einzel-Milch negativ auf Paratuberkulose – Antikörper getestet sein.
Das Ergebnis gilt 12 Monate, dann neue Untersuchung des Bestandes erforderlich.
2. Alternativ kann die Bestandsuntersuchung über Tankmilch erfolgen (max. 50 Tiere pro Sammelmilch, Abstand der Untersuchung 3 bis max. 9 Monate, 2x pro Jahr).
Ist die Tankmilchprobe positiv oder fraglich, muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Ergebnisses eine Untersuchung nach Ziffer 1 erfolgen.
3. Bei mehr als 2 % Reagenten im Bestand, ist immer eine Einzeltieruntersuchung vorzunehmen. Wenn der Reagentenanteil unter 2 % liegt, ist wieder die Untersuchung von Sammelmilchen über Tank möglich.
4. Ein über 24 Monate altes Tier darf nur noch mit negativem Einzelergebnis (nicht länger als 12 Monate alt) in den Bestand eingestellt werden.
5. Ab sofort werden alle Auktionstiere (>= 24 Monate) der MASTERRIND im Milchviehbereich routinemäßig auf Paratuberkulose-Antikörper untersucht. Fragliche und positive Tiere werden nicht zum Verkauf zugelassen.
6. Mit gewissem organisatorischem Zeitverzug gilt dies auch für alle Tiere (>= 24 Monate) im Hofgeschäft. (Untersuchungspflicht gilt nur für Tiere, die wieder in niedersachsächsische Betriebe eingestellt werden.)
7. Die Verordnung gilt nicht für Mutterkuhhaltungen / -herden. Mutterkuhhalter können die Untersuchungen jedoch freiwillig durchführen und die Tierseuchenkasse gewährt für die Erstuntersuchung eine Beihilfe für die Probenahmekosten und übernimmt hier die Untersuchungskosten im Labor. Folgeuntersuchungen werden nur mit Beihilfen versehen, wenn der Mutterkuhhalter sich dem Paratuberkuloseverminderungsprogramm der TSK anschließt. (Empfehlung: mit jährlicher BHV1 – Untersuchung kombinieren)
8. Wegen der gesicherten Übermittlung der Ergebnisse aus ihrem Bestand an die zuständige Behörde, wenden Sie sich bitte an ihr Veterinäramt. Ihr Veterinäramt gibt auch Auskunft zur Verpflichtungserklärung nach Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse. Wenn Sie sich zu einer wenigstens 5 jährigen Sanierungsmaßnahme mit Verbesserung der Hygienebedingungen verpflichten, wird ihnen eine Beihilfe bei Schlachtung positiver Tiere gezahlt. Diese orientiert sich am gemeinen Wert des Einzeltieres.
9. Sobald die Einstellung der Ergebnisse in die HIT-Datenbank möglich ist (hieran arbeitet das LAVES mit Nachdruck), vereinfacht sich das System.
Deutschland ist BHV1-frei
Mit Wirkung vom 6.06.2017 ist ganz Deutschland BHV1-freie Zone.
Hier finden Sie das Merkblatt zum Verbringen von Rindern nach Niedersachsen.
Achtung: Riskieren Sie Ihren BHV1-Freiheitsstatus nicht durch Einstallen geimpfter Tiere.
Prüfen Sie insbesondere auch Zukaufstiere aus dem Ausland auf dieses Kriterium.
Bitte achten Sie unbedingt auf die Erhaltung Ihres BHV1-Freiheitsstatuses und halten Sie dafür ein Mindestmaß an Biosicherheitsregeln ein. Wir verweisen hierzu auf den Leitfaden „Biosicherheit in Rinderhaltungen“, der hilfreich für die Praxis ist.
Weitere Informationen zum Thema BHV-1:
- BHV1 – Vorsichtsmaßnahme für Auktionen und Schauen, angeordnet über LAVES (Stand 08/2016)
- Erlass des Ministeriums zur BHV-1-Bekämpfung in Fresseraufzuchtbeständen (08/2016)
- Kostenübernahmen für BHV-1 durch die nieders. Tierseuchenkasse (Stand 08/2016)
Wir verweisen außerdem auf die Hygieneleitlinien und das gültige Tiergesundheitsgesetz, das die landwirtschaftlichen Betriebe in der Seuchenvorbeugung (insbesondere § 3) in die Pflicht nimmt.